TE Vwgh Erkenntnis 2003/4/30 2000/03/0165

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Veröffentlicht am 30.04.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Führerscheingesetz;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

FSG 1997 §1 Abs3 idF 1998/I/094;
KFG 1967 §36 lita idF 1997/I/103;
VStG §5 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter, über die Beschwerde des M in Völs, vertreten durch Dr. Christian Ortner, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Meinhardstraße 7, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats in Tirol vom 24. März 2000, Zl. uvs-1999/17/115- 1, betreffend Übertretungen des Führerscheingesetzes und des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 41,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 6. März 1999 um 07.55 Uhr in Zirl, auf der L 11 von km 13.65 bis ca. km 13.60, in östliche Richtung den Baggerlader, Marke Caterpiller, gelenkt,

1.) obwohl er nicht im Besitz einer hiefür erforderlichen "Lenkerberechtigung" gewesen sei und 2.) obwohl das "Fahrzeug/der Anhänger" nicht zum Verkehr zugelassen gewesen sei.

Der Beschwerdeführer habe zu Punkt 1.) § 1 Abs. 3 FSG und zu Punkt 2.) § 36 lit. a KFG 1967 verletzt. Über ihn wurde zu Punkt 1.) gemäß § 37 Abs. 1 FSG eine Geldstrafe in der Höhe von S 6.000,-- (im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Tagen) und zu Punkt 2.) gemäß § 134 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.500,-- (im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1,5 Tagen) verhängt.

Gemäß § 1 Abs. 3 FSG sei das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers (ausgenommen in den Fällen des Abs. 5) nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkerberechtigung für die Klasse oder Unterklasse, in die das Kraftfahrzeug fällt. Im vorliegenden Fall habe der Beschwerdeführer nachweislich und unbestrittenermaßen den Baggerlader der Marke Caterpiller, Type CAT 428, gelenkt, obwohl er hiefür nicht die erforderliche Lenkerberechtigung besessen habe. Der Bagger sei als selbstfahrende Arbeitsmaschine mit einer Bauartgeschwindigkeit von über 30 km/h typisiert gewesen. In der Anzeige sei ausgeführt worden, dass Erhebungen (ua beim Amt der Tiroler Landesregierung) ergeben hätten, dass der Bagger am 7. März 1990 mit einem näher genannten Kennzeichen als selbstfahrende Arbeitsmaschine "mit einer Bauartgeschwindigkeit von 30 km/h" auf ein näher genanntes Unternehmen zugelassen und diese Zulassung am 24. Jänner 1995 aufgehoben worden sei. Den Angaben des Beschwerdeführers sei zu entnehmen, dass dieser der Meinung gewesen wäre, dass seine Lenkerberechtigung (Führerschein gültig für die Gruppen A und B) auch für den Bagger gelten würde. Dass "die 10 km/h-Tafel" rechtswidrig am Bagger angebracht worden wäre und der Bagger zugelassen hätte sein müssen, wäre ihm nicht bekannt gewesen. Vor dem Gendarmerieposten Zirl (Niederschrift vom 23. März 1999) habe der Beschwerdeführer angegeben, dass ihm von seinem Arbeitgeber versichert worden wäre, dass der Bagger für eine Geschwindigkeit von 10 km/h typisiert gewesen wäre, weshalb auch eine 10 km/h-Tafel auf der Rückseite des Baggers montiert gewesen wäre. Weiters habe er in dieser Niederschrift angegeben, dass ihm nicht bewusst gewesen wäre, dass der Bagger angemeldet hätte sein müssen und dass er für das Lenken dieses Fahrzeuges einen Führerschein der Gruppe G benötigen würde.

Auf Grund seiner Unkenntnis wäre der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen, alles in seiner Macht Stehende zu tun, um herauszufinden, ob es sich hiebei um eine selbstfahrende Arbeitsmaschine mit einer Bauartgeschwindigkeit von über 30 km/h oder um ein Kraftfahrzeug mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h handeln würde. Der Beschwerdeführer habe gegenüber der Erstbehörde in keiner Weise kundgetan, ob er Bemühungen in diese Richtung getätigt habe. Vielmehr habe er wiederholt ausgeführt, dass er keine Ahnung davon gehabt habe, dass er einen Führerschein G zum Fahren eines derartigen Fahrzeuges benötigt hätte. Obwohl der Beschwerdeführer im Besitz des Führerscheins der Kategorie A und B sei, habe er angeblich nicht gewusst, dass man für ein Fahrzeug, welches immerhin ein Eigengewicht von 7.980 kg aufweise, einen eigenen Führerschein brauche. Diese Verantwortung sei unglaubwürdig und werde von der belangten Behörde als reine Schutzbehauptung gewertet, weil die Behörde davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner einschlägigen Erfahrungen betreffend die Erlangung von Führerscheinen hinlänglich über die verschiedenen Kategorien von Führerscheinen informiert sei. Es sei mit Sicherheit davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer hätte klar sein müssen, dass er einen Führerschein (welche Kategorie auch immer) zum Fahren eines Baggerladers benötigen würde. Zudem hätte sich der Beschwerdeführer vergewissern müssen, ob der Baggerlader zum Verkehr zugelassen gewesen sei oder nicht. Wäre er dieser Verpflichtung nachgekommen, hätte er herausgefunden, dass es sich bei dem Baggerlader um einen solchen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h gehandelt habe und daher eine Zulassung erforderlich gewesen wäre. Der Beschwerdeführer habe bezüglich des Punktes 2.) fahrlässig gehandelt und die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung sowohl objektiv als auch subjektiv zu verantworten, da er auf Grund seines nachlässigen Verhaltens seiner Verpflichtung auf Überprüfung der Zulassung des Kraftfahrzeuges nicht nachgekommen sei.

§ 37 Abs. 1 FSG sehe Geldstrafen von S 500,-- bis zu S 30.000,-- vor. Es sei somit zu Punkt 1.) ein Fünftel "der vorgeschriebenen Geldstrafe" verhängt worden, diese erscheine auf Grund der Schwere der Tat durchaus als schuld- und tatangemessen.

§ 134 KFG sehe Geldstrafen bis zu S 30.000,-- vor, über den Beschwerdeführer sei daher zu Punkt 2.) eine sich im untersten Bereich des vorgesehenen Strafrahmens befindende Geldstrafe verhängt worden. Die belangte Behörde sei vorliegend von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen ausgegangen, die über den Beschuldigten zu Punkt 1.) und Punkt 2.) verhängten Geldstrafen seien auf Grund des hohen Schuld- und Unrechtsgehalts der Taten des Beschwerdeführers durchaus angemessen.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsstrafakten erwogen:

2.1. Die gesetzlichen Regelungen, deren Übertretung dem Beschwerdeführer vorliegend zur Last gelegt wurde, lauten in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung wie folgt:

§ 1 Abs. 3 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/1998, lautet - soweit maßgeblich - wie folgt:

"(3) Das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers ist, ausgenommen in den Fällen des Abs. 5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt.

..."

§ 1 Abs. 5 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, lautet, soweit maßgeblich, wie folgt:

"(5) Eine Lenkberechtigung ist, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 6, nicht erforderlich für das Lenken von

1. Kraftfahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h;

..."

§ 2 Abs. 1 FSG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/1998

lautet, soweit maßgeblich, wie folgt:

"§ 2. (1) Die Lenkberechtigung darf nur für folgende Klassen und Unterklassen von Kraftfahrzeugen gemäß § 2 KFG 1967 erteilt werden:

...

     7.        Klasse G:

     a)        selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer

Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h ..."

§ 36 KFG 1967 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/1997 lautet, soweit maßgeblich, wie folgt:

"§ 36. Allgemeines

Kraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, dürfen unbeschadet der Bestimmungen der §§ 82, 83 und 104 Abs. 7 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn

a) sie zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37 bis 39) oder mit ihnen behördlich bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrten (§§ 45 und 46) durchgeführt werden,

..."

§ 96 KFG 1967 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/1997

lautet, soweit maßgeblich, wie folgt:

"§ 96. Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h

(1) Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h und mit solchen Kraftfahrzeugen gezogene Anhänger (§ 1 Abs. 2 lit. a) dürfen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn durch ihre Bauart und Ausrüstung dauernd gewährleistet ist, dass durch ihr Betriebsgeräusch während ihrer Verwendung kein übermäßiger Lärm verursacht werden kann, und hinten am Fahrzeug eine weiße Tafel mit der dauernd gut lesbaren und unverwischbaren Aufschrift '10 km' in schwarzer Farbe vollständig sichtbar angebracht ist.

...

(3) Der Landeshauptmann hat auf Antrag für Typen oder für einzelne der im Abs. 1 angeführten Fahrzeuge eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass diese Fahrzeuge eine Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h aufweisen und dass sie den Bestimmungen des Abs. 1 und der auf Grund des Abs. 2 erlassenen Verordnungen entsprechen. Vor der Ausstellung dieser Bescheinigung ist ein Gutachten eines oder mehrerer technischer gemäß § 125 bestellter Sachverständiger einzuholen.

(4) Bei Typen im Abs. 1 angeführter Fahrzeuge kann der Landeshauptmann für eines dieser Fahrzeuge eine Bescheinigung gemäß Abs. 3 ausstellen und den Erzeuger dieser Type, bei ausländischen Erzeugern Bevollmächtigte, die ihren Hauptwohnsitz oder ihren Sitz in seinem örtlichen Wirkungsbereich haben, ermächtigen, gleiche Bescheinigungen für alle übrigen Fahrzeuge dieser Type auszustellen. Jede dieser Bescheinigungen hat die Fahrgestell- und die Motornummer des Fahrzeuges, für das sie ausgestellt wurde, zu enthalten. Der Ermächtigte hat ein Verzeichnis über die Ausstellung dieser Bescheinigungen zu führen, das zehn Jahre, gerechnet vom Tage der Ausstellung der letzten darin angeführten Bescheinigung, aufzubewahren und den mit Angelegenheiten des Kraftfahrwesens befassten Behörden auf Verlangen vorzuweisen ist.

(5) Die Lenker im Abs. 1 angeführter Fahrzeuge haben auf Fahrten die in den Abs. 3 oder 4 angeführte Bescheinigung mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen."

2.2. Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass er durch das ihm vorgeworfene Verhalten dem § 1 Abs. 3 FSG und dem § 36 lit. a KFG 1967 zuwider gehandelt hat. Von daher kann auf dem Boden der insoweit unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid die diesem entnehmbare Auffassung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer den Tatbestand dieser Verwaltungsübertretungen verwirklicht hat, nicht als rechtswidrig angesehen werden.

2.3. Der Beschwerdeführer wendet gegen den angefochtenen Bescheid indes ein, die belangte Behörde hätte nicht davon ausgehen dürfen, dass es seine Pflicht gewesen wäre, entgegen dem äußeren Anschein "(10 km/h-Tafel)" und entgegen den ausdrücklichen (erwiesenen) Zusicherungen seines Dienstgebers Nachforschungen über die "tatsächliche Bauartgeschwindigkeit" des Baggerladers (etwa "Nachforschungen nach dem Generalimporteur") anzustellen. Solche Nachforschungen wären "ja nicht einmal zielführend" gewesen, weil auch bei einer Typisierung für eine höhere Bauartgeschwindigkeit eine Typisierung eines Einzelstücks für eine niedrigere Bauartgeschwindigkeit "durchaus ebenfalls möglich" sei, über die diesbezüglichen Informationen nur der Eigentümer verfügen könne und sich der Beschwerdeführer daher wiederum auf die Auskünfte seines Dienstgebers hätte verlassen müssen. Dem Beschwerdeführer "als einfachen Arbeiter" sei es auch nicht zuzumuten, entgegen der Aussage seines Dienstgebers, es würde auf Grund der Bauartgeschwindigkeit von weniger als 10 km/h keinen Zulassungsschein geben, zu wissen, dass es nach § 96 Abs. 3 KFG 1967 stattdessen eine Bescheinigung des Landeshauptmanns geben müsste; dabei würde es sich um eine kraftfahrrechtliche Spezialfrage handeln, "die nicht einmal im Fragenkatalog der Führerscheinprüfung enthalten" sei. Abgesehen davon wäre nicht einmal dieses Wissen vorauszusetzen gewesen, weil für das Lenken eines Fahrzeugs mit einer Bauartgeschwindigkeit von weniger als 10 km/h überhaupt kein Führerschein erforderlich sei.

Mit diesem Vorbringen ist es dem Beschwerdeführer im Sinn des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihn an den vorliegenden als Ungehorsamsdelikte zu qualifizierenden Verwaltungsübertretungen kein Verschulden treffe, hätte es ihm doch dann, wenn es sich - worauf sowohl die in Rede stehende Tafel als auch die Zusicherung seines Arbeitgebers für ihn hingewiesen haben - tatsächlich um ein Kraftfahrzeug mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h gehandelt hätte, oblegen, eine Bescheinigung gemäß § 96 Abs. 5 leg. cit. mitzuführen und vorzulegen; dieser Verpflichtung ist der Beschwerdeführer aber unstrittig nicht nachgekommen. Daran vermag der Hinweis des Beschwerdeführers auf die "Zusicherungen seines Dienstgebers" bzw. auf den durch die genannte montierte Tafel gegebenen "äußeren Anschein" nichts zu ändern.

Vor diesem Hintergrund erweist sich die Verfahrensrüge, die belangte Behörde habe die Aussage des Dienstgebers des Beschwerdeführers, die seine Darstellung, er hätte nicht gewusst, dass das von ihm gelenkte Fahrzeug eine höhere Bauartgeschwindigkeit aufgewiesen habe, gestützt habe, völlig außer Acht gelassen, nicht zielführend.

2.4. Wenn der Beschwerdeführer weiters (gegen die Strafzumessung gerichtet) vorbringt, es müsse (zudem) davon ausgegangen werden, dass er sich in einer "Drucksituation" befunden habe, weil eine Weigerung zur Durchführung des dienstlichen Auftrags seines Dienstgebers "durchaus geeignet gewesen wäre, sein Dienstverhältnis zu gefährden", so ist er darauf zu verweisen, dass ein Notstand (im Sinn des § 6 VStG) nach ständiger hg. Rechtsprechung dann nicht gegeben ist, wenn damit eine wirtschaftliche Not oder die Möglichkeit einer wirtschaftlichen Schädigung abgewendet werden soll. Dass durch die mit dem allfälligen Verlust des Arbeitsplatzes verbundene wirtschaftliche Schädigung die Lebensmöglichkeiten des Beschwerdeführers selbst unmittelbar bedroht worden wäre, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Er vermag sich daher nicht mit Erfolg auf den Schuldausschließungsgrund des Notstands zu berufen (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 20. September 2000, Zl. 2000/03/0225, mwH). Mit seinem weiteren gegen die Strafbemessung gerichteten Vorbringen, die belangte Behörde habe nicht berücksichtigt, dass er das Fahrzeug über ausdrücklichen Auftrag seines Dienstgebers, der genauestens gewusst hätte, dass er damals nur über einen Führerschein der Klassen A und B verfügt habe, gelenkt habe, bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was einen Ermessensfehler der Behörde bei der Anwendung des § 19 VStG aufzeigen könnte, zumal der im angefochtenen Bescheid zutreffend dargestellte Strafrahmen betreffend die beiden Verwaltungsübertretungen bis zu S 30.000,-- reicht, die verhängten Verwaltungsstrafen sich somit im unteren bzw. im untersten Bereich dieses Strafrahmens bewegen und vor diesem Hintergrund auch der vom Beschwerdeführer behauptete Umstand nicht die Verhängung einer (jeweils) geringeren Strafe verlangt.

2.6. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

2.7. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 30. April 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000030165.X00

Im RIS seit

13.06.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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