Norm
StVO §7 Abs3 IVRechtssatz
Die Fahrbahnmitte im Rechtssinne muß sich nicht mit der Fahrbahnmitte im geometrischen Sinn decken. Sind zur Teilung der Verkehrsrichtungen Leitlinien auf der Fahrbahn angebracht, dann gilt die Leitlinie auch dann als Fahrbahnmitte, wenn sie streng mathematisch nicht genau in der Mitte liegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0074297Dokumentnummer
JJR_19791108_OGH0002_0080OB00208_7900000_001