RS OGH 1979/11/8 13Os124/79, 10Os93/80

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.11.1979
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Norm

StPO §41 Abs2
StPO §41 Abs3
StPO §285a

Rechtssatz

Rechtsmittelanmeldung und Rechtsmittelausführung durch einen rechtswidrig bestellten Verteidiger sind unwirksam und so zu beurteilen, als wären sie von einer Person ergriffen, die hiezu nicht berechtigt ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0098014

Dokumentnummer

JJR_19791108_OGH0002_0130OS00124_7900000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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