Norm
StPO §41 Abs2Rechtssatz
Rechtsmittelanmeldung und Rechtsmittelausführung durch einen rechtswidrig bestellten Verteidiger sind unwirksam und so zu beurteilen, als wären sie von einer Person ergriffen, die hiezu nicht berechtigt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0098014Dokumentnummer
JJR_19791108_OGH0002_0130OS00124_7900000_003