RS OGH 1979/11/8 8Ob247/79, 8Ob1/87, 2Ob240/13b

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Veröffentlicht am 08.11.1979
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Norm

ABGB §1325 E1
EKHG §13

Rechtssatz

Die Bedachtnahme auf die Geldwertverdünnung stellt lediglich einen im Rahmen der Schmerzengeldbemessung zu berücksichtigenden Umstand dar, gewährt aber dem Schädiger nicht einen selbständigen Aufwertungsanspruch hinsichtlich seiner Teilzahlung. Durch die Bedachtnahme auf die Geldwertverdünnung auch hinsichtlich einer Teilzahlung soll lediglich vermieden werden, dass der Geschädigte bei der Berücksichtigung der Geldwertverdünung für (rechnungsmäßigen) Gesamtschmerzengeldbetrag trotz Teilzahlung einseitig begünstigt wird. Die Heranziehung eines derartigen Korrektivs ist dann nicht erforderlich, wenn die Berücksichtigung der Geldwertverdünnung lediglich den durch die Teilzahlung nicht getilgten Schmerzengeldrestbetrag erfaßt.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 247/79
    Entscheidungstext OGH 08.11.1979 8 Ob 247/79
    Veröff: ZVR 1980/233 S 222
  • 8 Ob 1/87
    Entscheidungstext OGH 11.06.1987 8 Ob 1/87
    nur: Die Bedachtnahme auf die Geldwertverdünnung stellt lediglich einen im Rahmen der Schmerzengeldbemessung zu berücksichtigenden Umstand dar, gewährt aber dem Schädiger nicht einen selbständigen Aufwertungsanspruch hinsichtlich seiner Teilzahlung. (T1)
    Veröff: ZVR 1988/66 S 142
  • 2 Ob 240/13b
    Entscheidungstext OGH 22.01.2014 2 Ob 240/13b
    Gegenteilig; Beisatz: Ausdrücklich gegenteilig: Wurde auf den Schmerzengeldanspruch eine Teilzahlung geleistet und diese als solche angenommen, und ist zwischen Teilzahlung und endgültiger Bemessung des Schmerzengeldes eine nicht unbedeutende Änderung des inneren Geldwerts eingetreten, ist die geleistete Teilzahlung ebenfalls "aufzuwerten". (= RS0031242). (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0031575

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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