Norm
ABGB §1325 E1Rechtssatz
Die Bedachtnahme auf die Geldwertverdünnung stellt lediglich einen im Rahmen der Schmerzengeldbemessung zu berücksichtigenden Umstand dar, gewährt aber dem Schädiger nicht einen selbständigen Aufwertungsanspruch hinsichtlich seiner Teilzahlung. Durch die Bedachtnahme auf die Geldwertverdünnung auch hinsichtlich einer Teilzahlung soll lediglich vermieden werden, dass der Geschädigte bei der Berücksichtigung der Geldwertverdünung für (rechnungsmäßigen) Gesamtschmerzengeldbetrag trotz Teilzahlung einseitig begünstigt wird. Die Heranziehung eines derartigen Korrektivs ist dann nicht erforderlich, wenn die Berücksichtigung der Geldwertverdünnung lediglich den durch die Teilzahlung nicht getilgten Schmerzengeldrestbetrag erfaßt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0031575Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.02.2014