Norm
StGB §297 Abs2Rechtssatz
"Unternommen" heißt, daß ein Erhebungsschritt (hier: durch Gendarmeriebeamten) nicht bloß überlegt wurde, sondern auch nach außen seinen Niederschlag gefunden hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0096881Dokumentnummer
JJR_19791108_OGH0002_0130OS00113_7900000_001