Norm
UrhG §81Rechtssatz
Bei der durch die Einbringung der im Gesetz vorgesehenen Unterlassungsklage erfolgenden Abwehr einer Gesetzesverletzung kann von einer schikanösen Rechtsausübung selbst dann nicht gesprochen werden, wenn der geschädigte Urheber seinen Unterlassungsanspruch nur gegen einen von mehreren Gesetzesverletzern richtet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0077164Dokumentnummer
JJR_19791112_OGH0002_0040OB00374_7900000_002