Norm
ZPO §393Rechtssatz
Liegt kein rechtskräftiges Zwischenurteil über den Grund des Anspruches vor, ist, wenn der Kläger eine Erhöhung des zugesprochenen Betrages erreichen will, auch noch die Berechtigung des Anspruches dem Grunde nach zu prüfen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0040813Dokumentnummer
JJR_19791112_OGH0002_0010OB00757_7900000_004