TE Vwgh Erkenntnis 2003/5/5 2003/10/0011

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Veröffentlicht am 05.05.2003
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Index

L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich;
L55053 Nationalpark Biosphärenpark Niederösterreich;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
NatSchG NÖ 2000 §4 Abs1;
NatSchG NÖ 2000 §7 Abs1 Z3;
NatSchG NÖ 2000 §7 Abs2;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Binder-Krieglstein, über die Beschwerde der NP GmbH & Co KG in B, vertreten durch Dr. Martin Wandl und Dr. Wolfgang Krempl, Rechtsanwälte in 3100 St. Pölten, Kremsergasse 19, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 27. November 2002, Zl. RU5-B-246/001, betreffend naturschutzbehördliche Bewilligung und Entfernungsauftrag, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom 24. Juli 2001 begehrte die Beschwerdeführerin die Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung für "die Anbringung eines Hinweises auf den Betrieb der Einschreiterin auf einer Plane", die auf einem näher genannten Grundstück im Gemeindegebiet von B. zur Abdeckung einer Ablagerung von Strohballen angebracht worden sei (zuvor hatte die Beschwerdeführerin  am 28. Juli 1998  einen in der Folge zurückgezogenen Antrag auf "Aufstellung einer Werbetafel" und am 28. Dezember 2000 einen dem erstgenannten Antrag gleichlautenden Antrag, der mit Bescheid vom 9. Juli 2001 gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen worden war, eingebracht). Die Beschwerdeführerin legte unter anderem dar, die "Grundkonstruktion", auf der die Beschriftung angebracht werden solle, bestehe bereits. Die Werbeanlage sei nur für die Dauer der Strohlagerung geplant. Die Beschwerdeführerin habe "als Gewerbebetrieb ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse an einer derartigen Werbeanlage". Mit der Eingabe wurde eine "Zustimmungserklärung" des Grundeigentümers beigebracht, wonach dieser der Beschwerdeführerin die Erlaubnis erteile, "auf der Abdeckplane, die dem Schutz des auf der Liegenschaft gelagerten Heus dient, eine Werbebeschriftung aufzubringen".

Die Bezirkshauptmannschaft holte Befund und Gutachten eines naturschutzfachlichen Amtssachverständigen ein. Dieser legte dar, die bereits errichtete Werbeanlage bestehe aus einer Holzkonstruktion (im Erdreich durch verzinkte Metallstützfüße verankerte, horizontale Holzstützen mit quer montierten Abstrebungen) mit 15 m Länge und 2,3 m Höhe, auf der eine Plastikplane montiert und mit einer Werbeaufschrift versehen sei. Hinter dieser Konstruktion seien in Plastiksäcke verpackte "Heubinkel" aufgeschlichtet. Die Tragkonstruktion entspreche den Anforderungen der Niederösterreichischen Bauordnung an "bauliche Anlagen" bzw. "Bauwerke". Aus näher dargelegten Gründen stelle die Werbeanlage eine maßgebliche Schädigung des Landschaftsbildes dar. Vorkehrungen im Sinne von § 7 Abs. 4 NÖ NSchG seien nicht zielführend.

In ihrer dazu erstatteten Stellungnahme brachte die Beschwerdeführerin vor, dass "die in diesem Verfahren beantragte Werbeanlage nicht die in der Natur vor Antragstellung vorhandene blaue Wetterschutzplane darstellt, welche auch nicht bildlich dokumentiert ist, sondern lediglich die auf dieser Plane aufgebrachte Beschriftung". Die Aufbringung der Beschriftung alleine stelle keine Änderung des Landschaftsbildes dar.

Mit Bescheid vom 14. März 2002 wies die Bezirkshauptmannschaft "das Ansuchen vom 23. Juli 2001 um naturschutzrechtliche Bewilligung der mittlerweile bereits errichteten Werbeanlage mit der weißen Aufschrift "Holzdecken Möbel Pirkel - Böheimkirchen auf dem Grundstück Nr. 26 der KG D., Gemeindegebiet B.,"ab (Spruchpunkt I) und trug der Beschwerdeführerin auf, "diese durch sie bzw. mit ihrem Wissen auf dem Grundstück Nr. 26 KG D., Gemeindegebiet B. aufgestellte Werbeanlage mit einer Länge von 15 m und einer Höhe von ca. 2,3 m restlos zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen" (Spruchpunkt II).

Nach Wiedergabe der Verfahrensergebnisse und Hinweisen auf die Rechtslage wurde dargelegt, die Behörde schließe sich dem Gutachten des Amtssachverständigen an, dem die Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten sei.

Die Beschwerdeführerin erhob Berufung. Sie brachte insbesondere vor, dass "der Bescheid, wie eigentlich das gesamte erstinstanzliche Verfahren, am Antragsgegenstand vorbeigegangen sind. Beantragt war nicht die Errichtung oder Anbringung der Plane, sondern die Aufbringung einer Werbebeschriftung auf der bereits vorhandenen Plane". Das Vorhandensein der Plane sei mit dem Antrag "photographisch dokumentiert" worden. Das Verfahren hätte sich daher nur mit der Werbeaufschrift und nicht mit der bereits vorhandenen Plane auseinandersetzen dürfen. Die Plane diene als Schutz für dort gelagerte Heuballen. Eine "derartige Maßnahme im Bereich der Landwirtschaft" stelle aber keinen bewilligungspflichtigen Tatbestand nach dem Naturschutzgesetz dar. Im Übrigen liege aber - selbst unter Einbeziehung der Plane - keine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes vor. Der Standort der Anlage liege etwa 100 m von der Westautobahn entfernt. Dort hielten sich keine Erholungssuchenden auf. Auf der Autobahn seien rund um die Uhr tausende LKW mit großflächigen Werbeaufschriften unterwegs. Die gegenständliche Aufschrift falle demgegenüber nicht ins Gewicht. Eine Abwägung mit wirtschaftlichen und landwirtschaftlichen Interessen sei nicht vorgenommen worden. Zum Beseitigungsauftrag werde ausgeführt, dass es "für eine Beseitigung vom gelagerten Stroh samt Witterungsschutz" keine Grundlage im NSchG gebe. Ergänzend werde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin lediglich die Beschriftung aufgebracht habe, "Plane und Stroh wurden von anderen Personen errichtet".

Die belangte Behörde holte Befund und Gutachten eines weiteren Amtssachverständigen ein. Dieser legte Folgendes dar:

"Befund:

Die ggst. Werbeanlage umfasst eine Holzkonstruktion, wobei die Holzstützen im Erdreich verankert sind und horizontal ausgerichtete Holzlatten tragen. Diese Holzkonstruktion trägt eine mit der Werbeaufschrift versehene Plane, wobei die Ausführung in einem weißen Schriftzug auf hellblauem Grund den Hinweis auf die Fa. P in B gibt. Zur statischen Abstützung der gesamten Anlage dienen weiters die in der Berufung besonders angesprochenen Heuballen. Allerdings handelt es sich hier nicht um eine in der Landwirtschaft übliche Lagerung, sondern vielmehr um die statische Abstützung der ggst. Werbeanlage und sind diese mit weißer Plane abgedeckten Heuballen daher im unmittelbaren Zusammenhang mit der Gesamtlage zu sehen. Das Längenausmaß der Werbefläche beträgt ca. 15 m und erreicht in der Höhe etwas mehr als 2 m. Der Standort für diese Werbeanlage befindet sich unmittelbar vor einer Geländestufe, die nur geringfügig bestockt ist und einen freien Blick auf die Anlage zulässt. Die unmittelbar umgebende Landschaft südlich der Autobahntrasse ist geprägt aus einem landschaftlichen Mosaik von Wiesen, Feldern, freistehenden Gehölzen, Geländestufen und Waldrändern ohne jegliche Bebauung. Aufgrund dieser Situation und der Situierung der Anlage entlang einer Geländestufe erfährt die ggst. Werbeanlage eine besondere optische Aufwertung, was noch zusätzlich durch die Farben blau und weiß verstärkt wird. Von der teilweise eingegrünten Autobahntrasse (Fahrtrichtung Wien) kann die Werbebotschaft gut erkannt und aufgenommen werden, was letztlich auch dem Sinn einer Werbeanlage entspricht. Der ggst. Standort der Anlage ist daher nicht rein zufällig mit den in der Landschaft gelagerten und abgedeckten Heuballen kombiniert, sondern bewusst gewählt und richtet sich die Werbebotschaft mit dem Hinweis auf die Fa. P im wesentlichen auf die vielen Richtung Wien fahrenden Autofahrer.

Gutachten:

Entsprechend dem § 7 Abs. 1 Zi. 3 des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 ist die ggst. Anlage auf mögliche nachhaltige Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes, des Erholungswertes der Landschaft oder der ökologischen Funktionstüchtigkeit im betroffenen Lebensraum zu überprüfen. Bei der Beurteilung der Kriterien Erholungswert bzw. ökologische Funktionstüchtigkeit kann davon ausgegangen werden, dass eine Beeinträchtigung im Sinne des Gesetzes nicht vorliegt, da zum einen der geringe Flächenverbrauch der Anlage anzuführen ist und der Standort selbst weder in einer ökologisch sensiblen Zone (Feldflur) noch in einem besonderen Erholungsgebiet (Autobahn) liegt. Es liegt daher weder eine besondere ökologische Wertigkeit noch ein besonderer Erholungswert dieses Landschaftsteiles vor. Anders verhält es sich bei der Beurteilung des Landschaftsbildes, da hier von einer wesentlichen und massiven Störung des ursprünglichen Landschaftsmosaiks (siehe Befund) auszugehen ist und die ggst. Werbeanlage aufgrund ihrer Dimension (Länge), Situierung und Farbgebung eine künstliche optische Dominante in einem ansonst durch natürliche und landschaftskonforme Elemente geprägten Teilbereich entsteht. Damit ergibt sich letztlich auch der Tatbestand einer sehr wohl nachhaltigen Beeinträchtigung des ursprünglichen nur von natürlichen Elementen geprägten Landschaftsbildes ohne jegliche störende, bauliche Einflüsse südlich der Autobahntrasse. Sicherlich stellt die Autobahntrasse in ihrem linearen Verlauf, wie auch in der Berufung ausgeführt, einen entsprechenden baulichen Eingriff in die Landschaft dar. Sie trennt dabei jedoch wiederum verschieden gestaltete Räume, die jeweils wiederum ihr eigenes typisches Landschaftsbild aufweisen. Dem Einwand, dass aufgrund des Vorhandenseins der Autobahntrasse jegliche weitere bauliche Maßnahme im unmittelbaren Nahbereich keine zusätzliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes darstellt, kann aus naturschutzfachlicher Sicht nicht gefolgt werden, da es sich, wie bereits oben ausgeführt, um neue Teilbereiche der Landschaft handelt, die ihrerseits wiederum entsprechend ihrer Ausgestaltung zu analysieren sind. Gerade die Errichtung von Werbeanlagen entlang von Autobahnen bzw. Hauptverkehrsstraßen hat in letzter Zeit zu massiven Beeinträchtigungen der landschaftlichen Situation entlang dieser Verkehrswege geführt und würde in letzter Konsequenz spezifische, räumlich vorgegebene Werbekorridore bedeuten.

Zur Frage möglicher Vorkehrungen ist anzumerken, dass es gerade bei Werbeanlagen, die auf eine entsprechende optische Dominanz aufgebaut sind, praktisch unmöglich ist, geeignete Vorkehrungen vorzuschreiben, die nicht gleichzeitig auch eine entscheidende Verminderung der Werbewirksamkeit der Anlage nach sich ziehen und damit den gesamten Standort in Frage stellen. Aus naturschutzfachlicher Sicht erscheint es daher sinnvoll, solche Standorte für Werbeanlagen auszuwählen, die bereits ein gewisses Maß an 'optischer Belastung' aufweisen bzw. überhaupt auf entsprechende Siedlungsbereiche zurückzugreifen. Im ggst. Fall trifft dies jedoch nicht zu und ist daher die bereits konsenslos errichtete Werbetafel umgehend zu entfernen und die tragende Holzkonstruktion abzubauen. Die verbleibenden umhüllten Strohballen stellen ohne Kombination mit der ggst. Werbeanlage (statischer Teil-Stütze) für sich gesehen keinen Tatbestand nach dem NÖ Naturschutzgesetz 2000 dar und sind dann als landwirtschaftliche Ablagerungen zu werten."

In ihrer Stellungnahme vertrat die Beschwerdeführerin den Standpunkt, die Ausführungen des Sachverständigen, "welche sich auf eine Holzkonstruktion oder auch die Plane beziehen, gehen am Antrag vorbei und sind nicht verfahrensrelevant". Es werde auf die Antragsunterlagen verwiesen, die die Plane noch ohne Aufschrift zeigten. Es sei daher nur zu beurteilen, ob die Aufbringung der Beschriftung auf einer "Schutzplane" einen Tatbestand nach dem Naturschutzgesetz darstelle. Der Antrag sei "im weitesten Sinne so zu verstehen, wie wenn auf einem Scheunendach eine Werbeaufschrift aufgebracht wird; es ist dann auch nicht das Scheunendach einer Begutachtung zu unterziehen". Es werde daher "beantragt, das Gutachten auf den Antragsgegenstand, das ist die Beschriftung, zu beschränken, zumal die Plane und eine allfällige Holzkonstruktion für den Antragsteller nicht disponierbar sind, weil er nur seine Beschriftung auf der zur Landwirtschaft gehörenden Plane aufbringen will".

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde - mit der Maßgabe einer Änderung der zur Durchführung der Entfernung gesetzten Frist - die Berufung als unbegründet ab. Nach Darlegung der Verfahrensergebnisse, insbesondere der wörtlichen Wiedergabe von Befund und Gutachten des Amtssachverständigen und Hinweisen auf die Rechtslage, legte die belangte Behörde dar, unter den Begriff der Werbeanlage nach § 7 Abs. 1 Z. 3 NÖ NatSchG 2000, LGBl. 5500-2, falle nach der Rechtsprechung auch die Holzkonstruktion, die Plane und die Aufschrift, d.h. überhaupt die ganze, den Werbeanschlag tragende Vorrichtung. Daher könne der Beschwerdeführerin nicht beigepflichtet werden, dass lediglich die Werbeaufschrift zu beurteilen wäre.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht. Nach der ausdrücklichen Bezeichnung des Beschwerdepunktes erachtet sich die Beschwerdeführerin "in ihren gesetzlich gewährleisteten Rechten auf Genehmigung einer Werbeanlage nach dem NÖ Naturschutzgesetz 2000 bzw. auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens nach dem NÖ Naturschutzgesetz 2000 und AVG verletzt".

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerde macht zunächst geltend, es hätten "die Bescheide erster und zweiter Instanz über etwas anderes abgesprochen als beantragt war". Die Beschwerdeführerin habe sich gerade im Hinblick auf den weiten Begriff der Werbeanlage im NÖ NSchG veranlasst gesehen, "die Aufbringung der Beschriftung, wenn auch nachträglich" einem Genehmigungsverfahren zu unterziehen. Ihr Antrag beziehe sich nicht auf die Errichtung einer Tragkonstruktion samt Plane. Durch diese Diskrepanz zwischen Antrag und Erledigung sei die Beschwerdeführerin im Recht auf Erteilung einer Bewilligung verletzt.

Nach § 7 Abs. 1 Z. 3 NÖ Naturschutzgesetz 2000, LGBl. 5500-2 (NÖ NSchG 2000), bedarf außerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulich oder funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks) die Errichtung, Anbringung, Aufstellung, Veränderung und der Betrieb von Werbeanlagen, Hinweisen und Ankündigungen einschließlich der für politische Werbung, ausgenommen ortsübliche, eine Fläche von einem Quadratmeter nicht übersteigende Hinweisschilder, einer Bewilligung durch die Behörde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 31. März 2003, Zl. 2002/10/0121, zu einem Vorbringen, wonach es sich bei der in Rede stehenden Anlage (auf Holzrahmen, die mit "Strohtristen" verbunden waren, montierte Kunststoffplane mit Schriftzug) nicht um eine Werbeanlage handle, weil der Schutz vor Wettereinflüssen und nicht die Werbung im Vordergrund stehe, dargelegt, dass § 7 Abs. 1 Z. 3 NÖ NSchG 2000 alle der Werbung, dem Hinweis oder der Ankündigung dienenden Anlagen der Bewilligungspflicht unterwirft, ohne Rücksicht darauf, ob diese Anlagen - allenfalls sogar vorrangig - noch einem weiteren Zweck dienen. Auch im vorliegenden Fall unterliegt es keinem Zweifel, dass die in Rede stehende Anlage (auf einer Holzkonstruktion angebrachte vertikale Plane mit Schriftzug) in ihrer Gesamtheit die "Werbeanlage" im Sinne des Gesetzes bildet. Es liegt auch auf der Hand, dass es sich bei der - nach Auffassung der Beschwerdeführerin allein den Gegenstand ihres Antrages bildenden -

Beschriftung um einen unselbständigen Bestandteil der Werbeanlage handelt. Die Naturschutzbehörde hatte ihrer Beurteilung, ob eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes vorliegt, einen Vergleich des Landschaftsbildes zugrunde zu legen, wie es sich (einereits) ohne die in Rede stehende Werbeanlage und (andererseits) mit der Werbeanlage in ihrer Gesamtheit darstellte. In diese Betrachtung hatte sie - ungeachtet des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf einen unselbständigen Bestandteil des bewilligungsbedürftigen Vorhabens beschränkte - auch die den Schriftzug tragende Vorrichtung einzubeziehen, weil der Schriftzug ohne diese Tragekonstruktion nicht hätte "errichtet" werden können. Ob eine andere Betrachtungsweise Platz greifen kann, wenn eine Werbeankündigung auf einer rechtmäßig bestehenden, insbesondere naturschutzbehördlich bewilligten oder keiner Bewilligung bedürfenden Anlage angebracht wird, kann auf sich beruhen; dies ist hier offenkundig nicht der Fall.

Es entsprach somit dem Gesetz, dass die belangte Behörde in ihre Beurteilung einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes die gesamte Anlage einbezog. Es liegt aber auch in dem Umstand, dass mit dem angefochtenen Bescheid auch die Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung für die Errichtung von Holzkonstruktion und Plane versagt wird, schon deshalb keine Verletzung im geltend gemachten Recht auf Erteilung einer Bewilligung, weil die Beschwerde ausdrücklich vorbringt, dass eine solche Bewilligung niemals angestrebt worden wäre.

Die Beschwerde macht weiters geltend, eine Bewilligung sei nach § 7 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 zu erteilen, wenn der Eingriff in die "naturschutzrechtlichen Güter" durch Vorkehrungen zur Gänze "wettgemacht" werden könne. Sei dies nicht der Fall, könne die Bewilligung im Rahmen einer Interessenabwägung im Hinblick auf wirtschaftliche Interessen erteilt werden. Auch damit zeigt die Beschwerde keine bei der Versagung der angestrebten Genehmigung unterlaufene Rechtswidrigkeit auf. Die Beschwerde legt nicht konkret dar, welche (nicht projektändernden) Vorkehrungen in Betracht kämen, durch deren Vorschreibung die Beeinträchtigung der in § 7 Abs. 2 Z. 1 bis 3 NÖ NSchG 2000 genannten Güter weitgehend ausgeschlossen werden könnte. Schon deshalb zeigt sie im vorliegenden Zusammenhang keine Rechtswidrigkeit auf (vgl. zur gleichlautenden Vorgängerschrift das Erkenntnis vom 3. September 2001, Zl. 99/10/0097). Ebenso wenig zeigt sie auf, dass die Beschwerdeführerin bereits im Verwaltungsverfahren konkrete sachbezogene Behauptungen in Richtung von Tatsachen aufgestellt hätte, aus denen sich Art und Gewicht solcher öffentlichen Interessen ergeben hätte, die im Rahmen einer im Grunde des § 4 Abs. 1 NÖ NSchG 2000 vorzunehmenden Abwägung mit den Interessen des Naturschutzes zu berücksichtigen gewesen wären. Die im Verfahren ohne weitere Konkretisierung vorgetragenen Hinweise auf "wirtschaftliche Interessen" waren nicht geeignet, eine Ermittlungspflicht der Behörde in diese Richtung (zum Verhältnis von Darlegungspflicht des Antragstellers und Ermittlungspflicht der Behörde bei Interessenabwägung vgl. z.B. das Erkenntnis vom 16. Dezember 2002, Zl. 2000/10/0171) auszulösen.

Der angefochtene Bescheid verletzt die Beschwerdeführerin somit nicht im geltend gemachten Recht auf Erteilung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung.

Nach der ausdrücklichen Bezeichnung des Beschwerdepunktes erachtet sich die Beschwerdeführerin "in ihren gesetzlich gewährleisteten Rechten auf Genehmigung einer Werbeanlage nach dem NÖ Naturschutzgesetz 2000 bzw. auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens nach dem NÖ Naturschutzgesetz 2000 und AVG verletzt". Der Verwaltungsgerichtshof hat den angefochtenen Bescheid nur im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu prüfen. Vom geltend gemachten Recht auf Genehmigung der Werbeanlage ist ein allfälliges Recht auf Unterbleiben der Erteilung eines Entfernungsauftrages nicht erfasst. Beim geltend gemachten "Recht auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens" handelt es sich nicht um ein konkretes subjektivöffentliches Recht, sondern um Beschwerdegründe. Eine Verletzung im Recht, dass (gegenüber der Beschwerdeführerin) ein Entfernungs- und Wiederherstellungsauftrag nicht erlassen werde, macht die Beschwerde somit nicht wirksam geltend. Dem Verwaltungsgerichtshof ist es daher verwehrt, in eine Überprüfung des angefochtenen Bescheides, soweit damit die Entfernung der Werbeanlage und die Wiederherstellung des früheren Zustandes aufgetragen wird, einzutreten.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001.

Im Hinblick auf die Erledigung der Beschwerde erübrigt sich eine gesonderte Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 5. Mai 2003

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH AllgemeinBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung AnfechtungserklärungSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003100011.X00

Im RIS seit

20.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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