Norm
ABGB §181Rechtssatz
Eine Weigerung ist dann nicht gerechtfertigt, wenn der die Zustimmung verweigernde Elternteil sich gegenüber dem Kind eines beharrlichen und im höchsten Maße familienwidrigen Verhaltens schuldig gemacht hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0008586Dokumentnummer
JJR_19791112_OGH0002_0010OB00733_7900000_003