Norm
UWG §2 D2Rechtssatz
Da jede Werbung mit Preisgegenüberstellungen, Preisherabsetzungen oder dergleichen - unabhängig von ihrer allfälligen Verbindung mit zusätzlichen Werbeslogans - schon an sich regelmäßig auch die Vorstellung einer entsprechenden Aktualität einer solchen Aktion erwecken wird, sind Werbebehauptungen dieser Art immer dann als irreführend zu beanstanden, wenn die jeweils angekündigte Preissenkung schon längere Zeit zurückliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0078397Dokumentnummer
JJR_19791112_OGH0002_0040OB00380_7900000_001