Norm
AHG §8Rechtssatz
Das Aufforderungsverfahren ist ein Verfahren, in dem sich die zukünftigen Streitteile als gleichberechtigte Rechtssubjekte des Zivilrechtes entgegenstehen. Der Rechtsträger hat daher eine nach zivilrechtlichen Grundsätzen zu beurteilende Erklärung abzugeben, ob der Endanspruch anerkannt oder bestritten wird, nicht etwa bescheidmäßig über eine Eingabe abzusprechen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0050492Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.01.2016