Norm
ABGB §830 B5Rechtssatz
Die Verpflichtung zur Fortsetzung der Eigentumsgemeinschaft im Sinn des § 831 ABGB besteht auch im Fall der Widmung eines beiden Ehegatten gehörenden Hauses für die Zwecke der Ehewohnung vor Auflösung des Ehebandes oder Verlegung der Ehewohnung an einen anderen Ort, es sei denn, es lägen wichtige Gründe vor, die eine Teilung notwendig erscheinen lassen. Eine solche Widmung kann auch auf einer stillschweigenden Vereinbarung beruhen. Die Widmung gilt auch dann, wenn das Haus noch nicht bezugsfertig ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0013349Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.10.2014