RS OGH 1979/11/12 1Ob735/79, 1Ob503/92, 2Ob196/06x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.11.1979
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Norm

ABGB §957
ABGB §970
ABGB §970a

Rechtssatz

Der Verwahrer braucht nicht damit zu rechnen, daß sich in einem zur Verwahrung gegebenen Kleidungsstück ein überdurchschnittlich wertvoller Gebrauchsgegenstand (hier Brieftasche) befindet, dessen Wert den Wert des Kleidungsstückes selbst nicht unbeträchtlich übersteigt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 735/79
    Entscheidungstext OGH 12.11.1979 1 Ob 735/79
    Veröff: EvBl 1980/110 S 349
  • 1 Ob 503/92
    Entscheidungstext OGH 19.02.1992 1 Ob 503/92
    Vgl; Beisatz: Die Haftung des Verwahrers für jene außergewöhnlich wertvollen Sachen entfällt, die sich in der aufzubewahrenden Sache befinden und auf deren Vorhandensein der Hinterleger nicht hingewiesen hat. (T1) Veröff: ÖBA 1992,841 = SZ 65/20
  • 2 Ob 196/06x
    Entscheidungstext OGH 23.03.2007 2 Ob 196/06x
    Vgl; Beisatz: Hier: Verwahrung einer teuren Armbanduhr im Garderobekästchen einer Tennisanlage. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0019349

Dokumentnummer

JJR_19791112_OGH0002_0010OB00735_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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