Norm
ABGB §957Rechtssatz
Der Verwahrer braucht nicht damit zu rechnen, daß sich in einem zur Verwahrung gegebenen Kleidungsstück ein überdurchschnittlich wertvoller Gebrauchsgegenstand (hier Brieftasche) befindet, dessen Wert den Wert des Kleidungsstückes selbst nicht unbeträchtlich übersteigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0019349Dokumentnummer
JJR_19791112_OGH0002_0010OB00735_7900000_001