Norm
ZPO §224 Abs1 Z1Rechtssatz
Ferialsachen sind gemäß § 224 Abs 1 Z 1 ZPO Wechselstreitigkeiten schlechthin, das sind Klagen, womit wechselmäßige Ansprüche geltend gemacht werden, also Klagen wegen Ansprüche aus einem wechselrechtlichen Skripturakt. Solche Ansprüche sind ohne Rücksicht darauf, ob sie im besonderen Wechselmandatverfahren geltend gemacht werden oder nicht, Ferialsachen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0037359Dokumentnummer
JJR_19791112_OGH0002_0010OB00752_7900000_001