RS OGH 1979/11/12 1Ob752/79, 2Ob641/85, 8Ob562/87, 7Ob670/87, 8Ob2328/96b, 8Ob255/00h, 8Ob25/07w

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Veröffentlicht am 12.11.1979
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Norm

ZPO §224 Abs1 Z1
ZPO §555

Rechtssatz

Ferialsachen sind gemäß § 224 Abs 1 Z 1 ZPO Wechselstreitigkeiten schlechthin, das sind Klagen, womit wechselmäßige Ansprüche geltend gemacht werden, also Klagen wegen Ansprüche aus einem wechselrechtlichen Skripturakt. Solche Ansprüche sind ohne Rücksicht darauf, ob sie im besonderen Wechselmandatverfahren geltend gemacht werden oder nicht, Ferialsachen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0037359

Dokumentnummer

JJR_19791112_OGH0002_0010OB00752_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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