Index
L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Binder-Krieglstein, über die Beschwerde der M Handelsges.m.b.H. in Wien, vertreten durch Onz Onz Kraemmer Hüttler, Rechtsanwälte GmbH in 1030 Wien, Ungargasse 59-61, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 25. September 2002, Zl. U-8946/25, betreffend Feststellung des Erlöschens einer naturschutzbehördlichen Bewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 23. November 1982 wurde der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin betreffend näher genannte Grundstücke der KG H. eine "auf die Dauer des Abbaus, längstens jedoch auf die Dauer von 15 Jahren" befristete Rodungsbewilligung erteilt.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 13. April 1983 wurde der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin eine u.a. die von der Rodungsbewilligung erfassten Grundstücke betreffende naturschutzbehördliche Bewilligung für den Abbau von Mergel erteilt.
Am 17. Dezember 1997 beantragte die Beschwerdeführerin die "Verlängerung" der Rodungsbewilligung. Über diesen Antrag wurde (dem Beschwerdevorbringen zufolge; der angefochtene Bescheid enthält insoweit keine Feststellung) mit Bescheid der "Tiroler Landesregierung" (richtig vermutlich: des Landeshauptmannes von Tirol) vom 17. Dezember 2001 durch Erteilung einer bis zum 31. Dezember 2035 befristeten Rodungsbewilligung entschieden.
Am 23. Juli 2002 beantragte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde "die bescheidmäßige Feststellung über das (Nicht)bestehen der naturschutzbehördlichen Bewilligung vom 13. April 1983".
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25. September 2002 stellte die belangte Behörde fest, "dass die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 13. April 1983 erteilte naturschutzbehördliche Bewilligung ... mit Ablauf des 1. Dezember 1997 erloschen ist". Begründend legte sie (nach Ausführungen betreffend ihre Zuständigkeit und die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides) sowie Hinweisen auf die eingangs erwähnten Bescheide dar, die Frage des Erlöschens der mit Bescheid vom 13. April 1983 erteilten naturschutzrechtlichen Bewilligung sei anhand des zum Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung in Geltung stehenden Tiroler Naturschutzgesetzes 1975, LGBl. Nr. 15, zu beurteilen. Anzumerken sei, dass eine Beurteilung auf Grund des zum Zeitpunkt des Erlöschens der Rodungsbewilligung am 1. Dezember 1997 in Geltung stehenden Tiroler Naturschutzgesetzes 1997, LGBl. Nr. 33, zum selben Ergebnis führen würde. § 13 Abs. 4 Tiroler Naturschutzgesetz 1975, wonach eine naturschutzrechtliche Bewilligung (u.a. dann) erlischt, wenn eine für das Vorhaben sonst erforderliche Bewilligung rechtskräftig versagt oder rechtsunwirksam wird, sei dahin auszulegen, dass ein ("späterer") Wegfall einer weiteren für das Vorhaben erforderlichen Bewilligung zum Erlöschen der naturschutzbehördlichen Bewilligung mit dem Zeitpunkt des Eintretens der Rechtsunwirksamkeit der weiteren Bewilligung, somit ex nunc, führe. Die im Rodungsbescheid vom 23. November 1982 gesetzte Frist von 15 Jahren beginne mit der Zustellung dieses Bescheides zu laufen. Der Bescheid sei laut Zustellnachweis am 1. Dezember 1983 (gemeint offenbar: 1. Dezember 1982) zugestellt worden. Die Rodungsbewilligung sei somit mit Ablauf des 1. Dezember 1997 erloschen. Daraus folge, dass die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 13. April 1983 erteilte naturschutzbehördliche Bewilligung hinsichtlich der vom Rodungsbescheid umfassten Grundstücke mit Ablauf des 1. Dezember 1997 erloschen sei.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 25. November 2002, B 1.640/02-3, die Behandlung der Beschwerde ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Begründend wurde u.a. darauf hingewiesen, dass die Regelung des § 13 Abs. 4 Tiroler Naturschutzgesetz 1975 betreffend das Erlöschen der naturschutzrechtlichen Bewilligung durch die Rechtsunwirksamkeit einer sonst erforderlichen (bundes- oder landesgesetzlichen) Bewilligung "in etwa" der Regelung des § 27 Abs. 7 lit. d Tiroler Naturschutzgesetz 1997 entspreche.
Vor dem Verwaltungsgerichtshof macht die Beschwerde Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin erachtet sich im Recht "auf Nichtanwendung einer außer Kraft getretenen generellen Norm und auf Nichterlassung eines Feststellungsbescheides auf der Grundlage dieser Norm (Tiroler Naturschutzgesetz 1975) " und "auf richtige Feststellung des Zeitpunktes des (behaupteten) Erlöschens der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 13. April 1983 erteilten naturschutzbehördlichen Bewilligung" sowie "im Recht auf Durchführung eines mängelfreien Verfahrens" verletzt. Von einer Verletzung im Recht auf ("positive") Feststellung des aufrechten Bestehens der naturschutzbehördlichen Bewilligung ist im Beschwerdepunkt nicht die Rede. Im Zusammenhang mit dem geltend gemachten "Recht auf richtige Feststellung des Zeitpunktes des (behaupteten) Erlöschens der naturschutzbehördlichen Bewilligung" enthält sich die Beschwerde auch einer Behauptung, dass die nicht konkretisierte "richtige Feststellung" zur Feststellung des aufrechten Bestandes der naturschutzbehördlichen Bewilligung geführt hätte.
In den Beschwerdegründen wird die Auffassung vertreten, die belangte Behörde habe ihren Bescheid zu Unrecht auf das Tiroler Naturschutzgesetz 1975 gestützt. Es wäre (aus näher dargelegten Gründen) das Tiroler Naturschutzgesetz 1997 anzuwenden gewesen. An keiner Stelle findet sich in den Gründen die Behauptung, dass der angefochtene Bescheid, wäre er auf das Tiroler Naturschutzgesetz 1997 gegründet, das aufrechte Bestehen der naturschutzbehördlichen Bewilligung hätte feststellen müssen.
Weiters wird in den Beschwerdegründen dargelegt, die belangte Behörde habe die Frage, in welchem Zeitpunkt die Rodungsbewilligung "abgelaufen" sei, (aus näher dargelegten Gründen) unrichtig gelöst. Die Beschwerdeführerin - der die maßgebenden Umstände offenkundig bekannt sind - legt aber nicht dar, an welchem Tag die Rodungsbewilligung nach ihrer Auffassung außer Kraft getreten sei und dass eine von diesem Tag ausgehende Beurteilung zum Ergebnis geführt hätte, dass die naturschutzbehördliche Bewilligung noch aufrecht wäre.
Das darüber hinaus geltend gemachte "Recht auf Durchführung eines mängelfreien Verfahrens" kommt mangels eines entsprechenden subjektiv-öffentlichen Rechts als tauglicher Beschwerdepunkt von vornherein nicht in Betracht.
Weder im Beschwerdepunkt noch in den Beschwerdegründen wird somit konkret zum Ausdruck gebracht, dass sich die Beschwerdeführerin im Recht auf Feststellung des aufrechten Bestandes der naturschutzbehördlichen Bewilligung verletzt erachte.
Die Beschwerde führte aber selbst dann nicht zum Erfolg, würden die oben wiedergegebenen Darlegungen in Richtung der Geltendmachung des Rechtes, dass der aufrechte Bestand der mit Bescheid vom 13. April 1983 erteilten naturschutzbehördlichen Bewilligung festgestellt werde, gedeutet; denn auch bei Zugrundelegung des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997 (TirNatSchG 1997) und unter Bedachtnahme auf die Darlegungen der Beschwerde betreffend das Wirksamwerden der Rodungsbewilligung hätte die Behörde zu keinem anderen Ergebnis gelangen können.
Im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides über die naturschutzbehördliche Bewilligung vom 13. April 1983 stand das Tiroler Naturschutzgesetz 1975 in Geltung.
Dessen § 13 Abs. 4 lautete:
"Eine Bewilligung erlischt, wenn binnen zwei Jahren nach Eintritt ihrer Rechtskraft mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder wenn das Vorhaben binnen drei Jahren nach dem Beginn seiner Ausführung nicht vollendet wurde, ebenso dann, wenn eine für das Vorhaben sonst erforderliche Bewilligung rechtskräftig versagt oder rechtsunwirksam wird. Die Rechtswirksamkeit einer Bewilligung ist auf Antrag um höchstens zwei Jahre zu verlängern, wenn ihr Inhaber glaubhaft macht, dass er an der rechtzeitigen Vollendung des Vorhabens ohne sein Verschulden verhindert ist, und wenn in der Zwischenzeit die Erteilung der Bewilligung nicht unzulässig geworden ist."
Im Hinblick auf das Vorbringen der Beschwerde und die Feststellungen des angefochtenen Bescheides ist davon auszugehen, dass die mit Bescheid vom 23. November 1982 erteilte Rodungsbewilligung ohne ausdrückliche Anordnung betreffend den Beginn des Fristenlaufes "auf die Dauer von 15 Jahren" befristet wurde. Der Bescheid wurde nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheides am 1. Dezember 1982 (die Anführung des Datums 1. Dezember 1983 im angefochtenen Bescheid beruht auf einem offenkundigen Schreibfehler) erlassen. Er trat mit seiner Erlassung in Wirksamkeit; die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin war ab seiner Erlassung zur Gebrauchnahme von der erteilten Bewilligung berechtigt. Eine Verpflichtung, die Berufungsfrist abzuwarten, bestand nicht. Mangels anderweitiger Anordnung entspricht somit die Auffassung, der Lauf der gesetzten Frist von fünfzehn Jahren habe im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides begonnen, dem Gesetz. Mit Recht ist die belangte Behörde somit davon ausgegangen, dass die Rodungsbewilligung (nach Ablauf von fünfzehn Jahren ab dem Tag des Wirksamwerdens berechnet) mit Ablauf des 1. Dezember 1997 außer Kraft getreten ist.
An diesem Tag stand das (am 1. Juni 1997 in Kraft getretene) TirNatSchG 1997 in Geltung.
Nach § 46 Abs. 11 TirNatSchG bleiben naturschutzrechtliche Bewilligungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtskräftig sind, unberührt.
Nach § 27 Abs. 7 lit. b TirNatSchG 1997 erlischt eine naturschutzrechtliche Bewilligung, wenn eine für das Vorhaben sonst noch erforderliche bundes- oder landesgesetzliche Bewilligung rechtskräftig versagt oder unwirksam wird.
Die Beschwerde ist mit ihrer Auffassung im Recht, dass das Erlöschen der in Rede stehenden naturschutzbehördlichen Bewilligung vom 13. April 1983 im Beschwerdefall nicht anhand der von der belangten Behörde herangezogenen Vorschrift des § 13 Abs. 4 TirNatSchG 1975, sondern nach der im Zeitpunkt des Ablaufes der 15-jährigen Befristung der Rodungsbewilligung mit Ablauf des 1. Dezember 1997 in Kraft stehenden Regelung des § 27 Abs. 7 lit. b TirNatSchG 1997 zu beurteilen ist. Im vorliegenden Fall sind die rechtlichen Konsequenzen des Unwirksamwerdens einer sonst noch erforderlichen Bewilligung nach dem im Zeitpunkt des Ablaufes der mit der Rodungsbewilligung gesetzten 15-Jahrefrist geltenden Recht und somit anhand des TirNatSchG 1997 zu beurteilen; denn es handelt sich im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der maßgebenden Rechtslage (vgl. hiezu die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 § 56 AVG E 276 f referierte Rechtsprechung) um die Frage, was an einem bestimmten Stichtag, nämlich dem Tag des Außerkrafttretens der Rodungsbewilligung, rechtens war.
Dies zeigt die Beschwerde zutreffend auf; sie unternimmt aber keinen Versuch, aufzuzeigen, dass die belangte Behörde zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre, hätte sie ihren Bescheid auf § 27 Abs. 7 lit. b TirNatSchG 1997 und nicht auf § 13 Abs. 4 TirNatSchG 1975 gegründet. Dies ist auch nicht der Fall, sind doch die zu vergleichenden Vorschriften im hier interessierenden Umfang völlig gleich lautend. Die Beschwerdeführerin ist daher im hier allein in Betracht zu ziehenden Recht - auf Feststellung des aufrechten Bestandes der naturschutzbehördlichen Bewilligung vom 13. April 1983 - nicht verletzt; denn die belangte Behörde hätte im Hinblick auf das Erlöschen der Rodungsbewilligung mit Ablauf des 1. Dezember 1997 auch auf Grund des § 27 Abs. 7 lit. b TirNatSchG 1997 zum selben Ergebnis, nämlich zur Feststellung des Erlöschens der naturschutzrechtlichen Bewilligung mit Ablauf des 1. Dezember 1997, gelangen müssen. Durch die Anführung des § 13 Abs. 4 TirNatSchG 1975 in der Begründung des angefochtenen Bescheides - im Übrigen unter Hinweis darauf, dass die Anwendung des TirNatSchG 1997 zum selben Ergebnis führe - wird die Beschwerdeführerin nicht in Rechten verletzt.
Da somit bereits die Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 5. Mai 2003
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002100222.X00Im RIS seit
20.06.2003