Norm
EO §396Rechtssatz
Die Frist des § 396 EO könnte nur dann mit einer Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses durch den Obersten Gerichtshofes neu zu laufen beginne, wenn sie nicht bereits vorher abgelaufen gewesen wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0005847Dokumentnummer
JJR_19791112_OGH0002_0010OB00747_7900000_001