RS OGH 1979/11/12 1Ob733/79, 1Ob557/80 (1Ob609/80), 5Ob604/81, 3Ob686/82 (3Ob687/82), 2Ob569/85, 8Ob

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.11.1979
beobachten
merken

Norm

ABGB §179a Abs2
ABGB §181
ABGB §181a
AußStrG §258
AußStrG §259

Rechtssatz

Es kann nicht genügen, dass das Wohl des Kindes durch die geplante Adoption gefördert, seine Erziehung in bessere Bahnen gelenkt und die Chancen für sein späteres Fortkommen erhöht werden. Eine Ersetzung der verweigerten Zustimmung ist grundsätzlich nur dann zulässig, wenn die Weigerungsgründe sittlich nicht gerechtfertigt sind (EvBl 1973/154). Im Zweifel ist die Weigerung als gerechtfertigt anzusehen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 733/79
    Entscheidungstext OGH 12.11.1979 1 Ob 733/79
    Veröff: EvBl 1980/98 S 32 = JBl 1981,208
  • 1 Ob 557/80
    Entscheidungstext OGH 14.05.1980 1 Ob 557/80
  • 5 Ob 604/81
    Entscheidungstext OGH 16.12.1981 5 Ob 604/81
  • 3 Ob 686/82
    Entscheidungstext OGH 01.12.1982 3 Ob 686/82
    Beisatz: Beruft sich ein leiblicher Elternteil auf die natürliche Bindung zum Kind, verweigert er die Zustimmung nicht grundlos. (T1)
  • 2 Ob 569/85
    Entscheidungstext OGH 21.05.1985 2 Ob 569/85
  • 8 Ob 690/86
    Entscheidungstext OGH 12.03.1987 8 Ob 690/86
  • 6 Ob 723/87
    Entscheidungstext OGH 18.12.1987 6 Ob 723/87
    nur: Es kann nicht genügen, dass das Wohl des Kindes durch die geplante Adoption gefördert, seine Erziehung in bessere Bahnen gelenkt und die Chancen für sein späteres Fortkommen erhöht werden. (T2)
  • 1 Ob 513/90
    Entscheidungstext OGH 07.03.1990 1 Ob 513/90
  • 8 Ob 525/92
    Entscheidungstext OGH 26.06.1992 8 Ob 525/92
    Auch; nur: Eine Ersetzung der verweigerten Zustimmung ist grundsätzlich nur dann zulässig, wenn die Weigerungsgründe sittlich nicht gerechtfertigt sind (EvBl 1973/154). (T3); Beisatz: Auch wenn dem die Zustimmung verweigernden Elternteil kein schuldhaftes Fehlverhalten vorzuwerfen ist, bedarf es einer nach pflichtgemäßen Ermessen vorzunehmenden Abwägung der Interessen des leiblichen Elternteils mit denen des Kindes. (T4)
  • 9 Ob 208/98y
    Entscheidungstext OGH 19.08.1998 9 Ob 208/98y
    nur: Im Zweifel ist die Weigerung als gerechtfertigt anzusehen. (T5)
  • 7 Ob 129/01y
    Entscheidungstext OGH 13.06.2001 7 Ob 129/01y
    Ähnlich; Beis wie T4
  • 6 Ob 50/02z
    Entscheidungstext OGH 14.03.2002 6 Ob 50/02z
  • 1 Ob 253/06x
    Entscheidungstext OGH 27.02.2007 1 Ob 253/06x
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Auch zum Absehen vom Erfordernis der Zustimmung eines Elternteils nach Art 265c des Schweizer Zivilgesetzbuches. (T6)
  • 2 Ob 239/09z
    Entscheidungstext OGH 18.12.2009 2 Ob 239/09z
    Auch; Beisatz: Dem Kindeswohl entsprechende, in der Familie des Annehmenden bestehende bessere, der Entwicklung des Kindes förderliche Lebensverhältnisse sind nicht der alleinige oder auch nur überwiegende Gesichtspunkt, die Verweigerung der Zustimmung als nicht gerechtfertigt anzusehen. (T7)
  • 1 Ob 225/20z
    Entscheidungstext OGH 21.12.2020 1 Ob 225/20z
    nur T5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0008581

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten