Norm
AHG §8Rechtssatz
Die Aufforderung ist ausschließlich an die Finanzprokuratur zu richten. Es genügt nicht, diese an ein zuständiges BM zu richten, auch wenn dieses letzlich materiell über die Anerkennung oder Ablehnung des Ersatzanspruches entscheidet. Der Rechtsweg ist in einem solchen Fall unzulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0050489Dokumentnummer
JJR_19791112_OGH0002_0010OB00039_7900000_001