RS OGH 1979/11/12 1Ob39/79, 3Ob53/88, 1Ob41/97d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.11.1979
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Norm

AHG §8
AHV §1

Rechtssatz

Die Aufforderung ist ausschließlich an die Finanzprokuratur zu richten. Es genügt nicht, diese an ein zuständiges BM zu richten, auch wenn dieses letzlich materiell über die Anerkennung oder Ablehnung des Ersatzanspruches entscheidet. Der Rechtsweg ist in einem solchen Fall unzulässig.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 39/79
    Entscheidungstext OGH 12.11.1979 1 Ob 39/79
    Veröff: SZ 52/166
  • 3 Ob 53/88
    Entscheidungstext OGH 18.05.1988 3 Ob 53/88
    nur: Die Aufforderung ist ausschließlich an die Finanzprokuratur zu richten. (T1) Veröff: SZ 61/127
  • 1 Ob 41/97d
    Entscheidungstext OGH 15.12.1997 1 Ob 41/97d
    nur: Die Aufforderung ist ausschließlich an die Finanzprokuratur zu richten. Das zuständige BM entscheidet materiell über die Anerkennung oder Ablehnung des Ersatzanspruches. (T2); Beisatz: Die Finanzprokuratur ist auch dazu berufen, zivilrechtliche Erklärungen iSd § 8 AHG für den Bund als Rechtssubjekt privaten Rechts abzugeben. (T3) Veröff: SZ 70/260

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0050489

Dokumentnummer

JJR_19791112_OGH0002_0010OB00039_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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