RS OGH 1979/11/12 1Ob757/79

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Veröffentlicht am 12.11.1979
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Norm

ABGB §957
ABGB §970

Rechtssatz

Aus der Anbringung von Kleiderhaken allein in einem Lokal eines Unternehmens, daß sich seiner Zweckbestimmung nach nicht mit der Verwahrung von Gegenständen befaßt, ist noch nicht ein stillschweigendes Offert auf Übernahme der Verwahrung der dort aufgehängten Kleidungsstücke zu schließen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 757/79
    Entscheidungstext OGH 12.11.1979 1 Ob 757/79
    Veröff: EvBl 1980/91 S 297

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0019220

Dokumentnummer

JJR_19791112_OGH0002_0010OB00757_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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