Norm
ABGB §957Rechtssatz
Aus der Anbringung von Kleiderhaken allein in einem Lokal eines Unternehmens, daß sich seiner Zweckbestimmung nach nicht mit der Verwahrung von Gegenständen befaßt, ist noch nicht ein stillschweigendes Offert auf Übernahme der Verwahrung der dort aufgehängten Kleidungsstücke zu schließen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0019220Dokumentnummer
JJR_19791112_OGH0002_0010OB00757_7900000_001