Norm
ZPO §228 A5Rechtssatz
Die Feststellung, dass "die Kündigung des ...Mietverhältnisses ...rechtswirksam ist", hat, für sich allein nicht ein Recht oder ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 228 ZPO, sondern die Wirksamkeit einer Rechtshandlung zum Gegenstand und ist daher an sich unzulässig. Im Zusammenhang mit dem folgenden Worten "..... und daß dieses Mietverhältnis daher mit 31.12.1977 aufgelöst wird" jedoch zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0038933Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.01.2021