RS OGH 1979/11/12 4Ob513/79, 6Ob526/87, 1Ob1615/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.11.1979
beobachten
merken

Norm

ZPO §228 A5
ZPO §228 B3aa

Rechtssatz

Die Feststellung, dass "die Kündigung des ...Mietverhältnisses ...rechtswirksam ist", hat, für sich allein nicht ein Recht oder ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 228 ZPO, sondern die Wirksamkeit einer Rechtshandlung zum Gegenstand und ist daher an sich unzulässig. Im Zusammenhang mit dem folgenden Worten "..... und daß dieses Mietverhältnis daher mit 31.12.1977 aufgelöst wird" jedoch zulässig.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 513/79
    Entscheidungstext OGH 12.11.1979 4 Ob 513/79
  • 6 Ob 526/87
    Entscheidungstext OGH 28.01.1988 6 Ob 526/87
    Vgl; Beisatz: Feststellungsbegehren, dass der Nichtbestand eines 1983 begründeten Mietverhältnisses festgestellt werden soll, ohne Endigungszeitpunkt; Stattgebung, wenn es nur nach der Sachlage zur Zeit des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz für diesen Zeitpunkt berechtigt war, weiter reicht aber auch die Rechtskraft nicht. (T1)
  • 1 Ob 1615/95
    Entscheidungstext OGH 02.06.1995 1 Ob 1615/95
    Auch; nur: Die Feststellung, dass "die Kündigung des ...Mietverhältnisses ...rechtswirksam ist", hat, für sich allein nicht ein Recht oder ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 228 ZPO, sondern die Wirksamkeit einer Rechtshandlung zum Gegenstand und ist daher an sich unzulässig. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0038933

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten