RS OGH 1979/11/13 5Ob731/79, 6Ob551/80, 1Ob741/82, 6Ob543/82, 1Ob368/98v

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Veröffentlicht am 13.11.1979
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Norm

ABGB §97

Rechtssatz

Dem wohnungsbedürftigen Ehegatten wurde gegenüber dem verfügungsberechtigten Ehegatten nach Maßgabe des § 97 ABGB nur ein klagbarer Unterlassungsanspruch eingeräumt, der sich auf die Benützung einer bestimmten Wohnung bezieht und durch Exekutionsführung nach den §§ 353 ff EO realisiert werden kann. Bei Versagen der Exequierbarkeit des Unterlassungsgebotes gem § 355 EO bleibt der wohnungsbedürftige Ehegatte im Hinblick auf die Bestimmung des § 97 ABGB und die ihr zugrundeliegenden Intentionen des Gesetzgebers auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen beschränkt, die ihm eine entsprechende Wohngelegenheit verschaffen bzw. die Mittel für einen gleichwertigen Ersatz zur Verfügung stellen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 731/79
    Entscheidungstext OGH 13.11.1979 5 Ob 731/79
    EFSlg 32859, 32861
  • 6 Ob 551/80
    Entscheidungstext OGH 08.05.1980 6 Ob 551/80
    Auch
  • 1 Ob 741/82
    Entscheidungstext OGH 03.11.1982 1 Ob 741/82
    Auch; MietSlg 34004
  • 6 Ob 543/82
    Entscheidungstext OGH 13.01.1983 6 Ob 543/82
    Zweiter Rechtsgang zu 6 Ob 551/80
  • 1 Ob 368/98v
    Entscheidungstext OGH 23.02.1999 1 Ob 368/98v
    Auch; nur: Dem wohnungsbedürftigen Ehegatten wurde gegenüber dem verfügungsberechtigten Ehegatten nach Maßgabe des § 97 ABGB nur ein klagbarer Unterlassungsanspruch eingeräumt, der sich auf die Benützung einer bestimmten Wohnung bezieht. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0009584

Dokumentnummer

JJR_19791113_OGH0002_0050OB00731_7900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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