- 5 Ob 613/79
Veröff: SZ 52/167 = GesRZ 1980,216
- 3 Ob 631/79
Entscheidungstext OGH 21.01.1981 3 Ob 631/79
Vgl aber; Beisatz: Auf das Wissen der Gemeindeorgane kommt es bei der Ersitzung einer Wegdienstbarkeit nicht an. (T1)
- 5 Ob 712/81
Vgl auch; Veröff: SZ 54/165
- 3 Ob 510/82
Entscheidungstext OGH 14.04.1982 3 Ob 510/82
nur: Bei einer juristischen Person ist das Wissen gem
§ 1489 ABGB ihrer zur Vertretung in dem betreffenden Bereich berufenen Organmitgliedern von dem maßgeblichen anspruchsbegründeten Sachverhalt maßgeblich. (T2)
- 6 Ob 602/87
Vgl auch; Veröff: SZ 60/204
- 6 Ob 705/87
Vgl; Beisatz: Es kommt nicht nur auf das Wissen der Vertretungsbefugten an, sondern auch auf das Wissen der statutarisch vorgesehenen Wissensträger (hier: leitende Beamte der Magistratsabteilung einer Statutarstadt). (T3)
- 9 ObA 29/91
Vgl auch; nur T2; Beisatz: Hier: OrgHG (T4)
Veröff: SZ 64/40
- 3 Ob 1565/91
Entscheidungstext OGH 22.01.1992 3 Ob 1565/91
Vgl auch; nur T2
- 5 Ob 518/93
Beis wie T3; Beisatz: Die bloße Mitgliedschaft bei einer Forstkommune verschafft keinerlei Vertretungsfunktion oder Überwachungsfunktion. Es scheiden aber auch die langjährigen Pächter der Forstkommune als Wissensvermittler iSd vorhin zitierten Judikatur aus, weil ihnen das Recht auf eigenverantwortliche Bewirtschaftung nicht jedoch die Wahrnehmung von Eigentümerbefugnissen zukam. (T5)
- 1 Ob 21/94
Auch
- 9 Ob 88/99b
Vgl aber; Beisatz: Bei einer juristischen Person kommt es für die Unterstellung der Kenntnis oder des Kennenmüssens einer Tatsache nicht ausschließlich auf den Wissensstand der organschaftlichen Vertreter an, sondern ist auch das Wissen solcher Personen maßgeblich, denen in der betreffenden Angelegenheit Vertretungskompetenz zukommt. (T6)
Beisatz: Hier: Mit der konkreten Angelegenheit betrauter Rechtsanwalt der juristischen Person. (T7)
- 1 Ob 64/00v
Auch; Beisatz: Das Wissen des schädigenden Vertreters um die Schädigung ist dem geschädigten Vertretenen bei Feststellung des Beginns der Verjährungsfrist nicht zuzurechnen, ob nun bei Anspruchsdurchsetzung gegenüber einem Dritten oder dem Schädiger selbst. (T8)
Beisatz: Bei einer juristischen Person kommt es für die Unterstellung der Kenntnis oder des Kennenmüssens einer Tatsache nicht ausschließlich auf den Wissensstand der organschaftlichen Vertreter an, sondern auch das Wissen solcher Personen, wie etwa Prokuristen, Handlungsbevollmächtigte oder Rechtsvertreter, maßgeblich ist, soweit es sich auf das im konkreten Fall diesem Bevollmächtigten übertragene Aufgabengebiet erstreckt und sie mit der speziellen Sache auch tatsächlich befasst waren. (T9)
Veröff: SZ 74/14
- 5 Ob 18/01k
Vgl aber; Beis wie T8; Beis wie T9
- 2 Ob 130/01h
Vgl auch; Beisatz: Das Wissen eines bevollmächtigten Vertreters eines Geschädigten (nur in Beziehung auf rechtserhebliche Tatsachen, die mit dem Vertretungsbereich verbunden sind, in dem er berufen war und tätig wurde) gilt als Wissen der Gesellschaft. (T10)
- 10 Ob 22/03p
nur T2; Beis wie T10; Beisatz: Bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist ein Wissen der Hausverwaltung der Gemeinschaft zuzurechnen (SZ 68/179). (T11)
- 10 Ob 17/04d
Vgl auch; Beisatz: Der Geschäftsherr muss sich das Wissen, das ein handelnder (Bank-)Gehilfe im Zuge der ihm aufgetragenen Tätigkeit erlangt hat oder erlangen hätte können, zurechnen lassen, während außerhalb des Aufgabenbereiches („privat") erlangtes Wissen nicht zurechenbar ist. (T12)
- 4 Ob 157/07b
Auch
- 9 Ob 23/07h
Vgl aber; Beis wie T6; Beis wie T9; Beis wie T12
- 2 Ob 84/09f
Vgl; Vgl Beis wie T7; Vgl Beis wie T10; Beisatz: Die Zurechnung des Wissens des Wissensvertreters an den Geschäftsherrn gilt auch, wenn es um die Kenntnis der für den Beginn der Verjährungsfrist nach
§ 1489 ABGB relevanten Umstände, wie den Eintritt des Schadens, geht. (T13)
Beisatz: Hier: Das Wissen des Prozessbevollmächtigten ist dem Berechtigten demnach nur in Beziehung auf solche rechtserhebliche Tatsachen zurechenbar, die mit dem Vertretungsbereich, in welchem der Bevollmächtigte berufen war und tätig wurde, verbunden sind. (T14)
- 8 Ob 34/09x
Vgl auch; Beisatz: Hier: Rechtsanwalt GmbH. (T15)
- 3 Ob 200/11z
Entscheidungstext OGH 18.04.2012 3 Ob 200/11z
Vgl auch; Beis wie T6
- 2 Ob 258/12y
Entscheidungstext OGH 24.01.2013 2 Ob 258/12y
Vgl; Vgl Beis wie T6; Vgl Beis wie T10; Beisatz: Hier: Für den Beginn der Verjährungsfrist maßgeblich nur die Kenntnis des zuständigen Referatsleiters des BVA?Pensionsservices, nicht hingegen der BVA?Hauptstelle. (T16)
- 2 Ob 6/13s
Entscheidungstext OGH 24.01.2013 2 Ob 6/13s
Vgl; Beisatz: Bei einer Gebietskörperschaft kommt es für den Beginn der Verjährungsfrist auf den Wissensstand des zuständigen Referatsleiters an. (T17)
- 3 Ob 23/13y
Entscheidungstext OGH 17.07.2013 3 Ob 23/13y
Vgl
- 6 Ob 199/13b
Entscheidungstext OGH 20.02.2014 6 Ob 199/13b
Beisatz: Dies gilt auch für die Frage des Wissenmüssens. (T18)
- 6 Ob 183/13z
Entscheidungstext OGH 20.02.2014 6 Ob 183/13z
Vgl; Ähnlich Beis wie T8
- 8 Ob 51/14d
Entscheidungstext OGH 30.10.2014 8 Ob 51/14d
Vgl auch; Beis ähnlich wie T12; Beisatz: Ein außerhalb des übertragenen Aufgabenbereichs erlangtes Wissen des Bevollmächtigten ist dem Auftraggeber grundsätzlich nicht zurechenbar. (T19)
Beisatz: Untreue bzw Veruntreuung zu Lasten des Mandanten sind ebensowenig von einer Hausverwaltervollmacht nach dem WEG 2002 umfasst, wie danach gesetzte Handlungen zur Schadensgutmachung. (T20)
- 3 Ob 165/14g
Entscheidungstext OGH 18.12.2014 3 Ob 165/14g
Auch; Beis wie T11
- 9 ObA 58/15t
Entscheidungstext OGH 18.03.2016 9 ObA 58/15t
Vgl auch; Beis wie T9; Beis wie T19
- 8 Ob 98/15t
Entscheidungstext OGH 19.02.2016 8 Ob 98/15t
Auch; Beisatz: Eine juristische Person muss sich das Wissen sowie die fahrlässige Unkenntnis ihrer für sie handelnden physischen Personen im Rahmen ihres Aufgabenbereichs zurechnen lassen. Dies gilt insbesondere für das Wissen der Mitglieder der (Vertretungs-)Organe. (T21); Veröff: SZ 2016/10
- 7 Ob 92/16d
Entscheidungstext OGH 15.06.2016 7 Ob 92/16d
Auch;Beisatz: Bei der Wissenszurechnung wird allgemein als Voraussetzung verlangt, dass das Wissen sich auf den übertragenen Aufgabenbereich erstreckt und der Gehilfe tatsächlich mit der betreffenden Angelegenheit befasst ist, und es wird darauf abgestellt, ob die Hilfsperson mit dem Willen des Geschäftsherrn tätig geworden ist und diese bei Durchführung der Agenden von ihrem Wissen Gebrauch hätte machen können. (T22)
Beisatz: Das einer Bank von ihrem Kundenbetreuer verheimlichte Wissen um das zu ihren Lasten gesetzte strafbare Verhalten kann als außerhalb seines Aufgabenkreises gelegen der Bank nicht im Sinn einer bewussten Zahlung einer Nichtschuld zugerechnet werden. (T23)
Beis wie T9; Beis wie T19
- 7 Ob 12/17s
Entscheidungstext OGH 17.05.2017 7 Ob 12/17s
Vgl; Beis wie T13
- 7 Ob 44/17x
Vgl
- 7 Ob 77/17z
Auch; Beis wie T6; Beis wie T9; Beis wie T10; Beis wie T19; Beisatz: Hier: Ein nach
§ 332 ASVG auf den Sozialversicherungsträger übergegangener Schadenersatzanspruch wegen eines ärztlichen Kunstfehlers. (T24)
- 4 Ob 189/18z
Auch
- 1 Ob 51/19k
Auch; Beis wie T21
- 5 Ob 188/20p
Entscheidungstext OGH 04.02.2021 5 Ob 188/20p
Vgl; Beis wie T22
- 6 Ob 61/21w
Vgl; Beis ähnlich wie T8
- 4 Ob 114/21z
Vgl