Norm
ABGB §1489 IIARechtssatz
1) Das Wissen eines Vertreters (Prokurist, Handlungsbevollmächtigte) einer Gesellschaft gilt als deren Wissen nur im spezifischen Vertretungsbereich in dem er berufen war und tätig wurde.
2) Für diese Wissenszurechnung ist nicht erforderlich, das der Vertreter zur Prozeßvertretung bevollmächtigt sei.
3) Die Zurechnung des Wissens eines passiv vertretungsberechtigten Handlungsbevollmächtigten an die Gesellschaft lässt sich damit rechtfertigen, dass die organschaftlichen Vertreter und Prokuristen der Gesellschaft, die solche Vollmacht erteilen, auch verpflichtet sind, dafür Sorge zu tragen, dass der solcheart Bevollmächtigte ihnen die auftragsgemäß wahrgenommenen rechtserheblichen Tatsachen ohne Verzug berichtet, damit sie in die Lage versetzt werden, die sich aus der Kenntnis dieser Tatsachen ergebenden aktiven Schritte zur Vertretung der Gesellschaft, also wie hier zur Prozessführung, zu unternehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0034422Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.06.2018