Norm
ZPO §411 AaRechtssatz
Die Bindungswirkung der Rechtskraft schließt nur die Verhandlung, Beweisaufnahme und neuerliche Prüfung des rechtskräftig entschiedenen Anspruches aus, nicht aber die Verhandlung und Entscheidung über das neue Klagebegehren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0041253Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.06.2014