Norm
ZPO §411 AaRechtssatz
Das Erfordernis einer Identität der Begehren besteht nur für die Einmaligkeitswirkung der Rechtskraft, die eine zweite Sachentscheidung über dasselbe Begehren ausschließt. Die Bindungswirkung der Rechtskraft setzt gerade voraus, dass die Begehren nicht ident sind und auch nicht das eine Begehren bloß die Negation des anderen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0041126Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.10.2017