RS OGH 1979/11/13 5Ob16/79, 4Ob522/89, 5Ob107/00x, 5Ob234/08k, 5Ob187/17m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.11.1979
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Norm

ABGB §365 A
ABGB §365 D
ABGB §431
oö BauO §18 Abs1
GBG §33 Abs1 litd
Krnt GTG §3

Rechtssatz

1.) § 18 Abs 1 oö BauO LGBl 1976/35 ist Grundlage für die Übertragung der abzutretenden Grundfläche in das Eigentum der Gemeinde, ohne dass es eines privatrechtlichen Rechtsgeschäftes bedarf.

2.) Der gemeindeamtliche Bescheid mit dem Auftrag zur Grundabtretung ( § 18 Abs 1 oö BauO ) ist als öffentliche Urkunde anzusehen, auf Grund deren die Einverleibung des Eigentumsrechtes stattfinden kann.

3.) Die Straßengrundabtretung auf Grund eines baubehördlichen Bescheides unterscheidet sich von einer Enteignung etwa nach dem EisbEG 1954, wo mit dem Erlag der Entschädigungssumme und sohin unter Durchbrechung des Eintragungsgrundsatzes der Eigentumserwerb erfolgt. In beiden Fällen ist aber das Rechtsverhältnis zwischen dem verpflichteten Grundeigentümer und der Gemeinde bezüglich der Liegenschaftsübertragung kein privatrechtliches.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 16/79
    Entscheidungstext OGH 13.11.1979 5 Ob 16/79
  • 4 Ob 522/89
    Entscheidungstext OGH 23.05.1989 4 Ob 522/89
    vgl; nur: Die Straßengrundabtretung auf Grund eines baubehördlichen Bescheides unterscheidet sich von einer Enteignung etwa nach dem EisbEG 1954, wo mit dem Erlag der Entschädigungssumme und sohin unter Durchbrechung des Eintragungsgrundsatzes der Eigentumserwerb erfolgt. In beiden Fällen ist aber das Rechtsverhältnis zwischen dem verpflichteten Grundeigentümer und der Gemeinde bezüglich der Liegenschaftsübertragung kein privatrechtliches. (T1); Beisatz: Die Zahlung der Entschädigungssumme nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides, die nach der in SZ 57/23 vertretenen Auffassung für den Eigentumsübergang ausschlaggebend sei, kann diese Bedeutung nur dann haben, wenn eine Enteignungsentschädigung überhaupt vorgesehen ist. (T2)
  • 5 Ob 107/00x
    Entscheidungstext OGH 16.05.2000 5 Ob 107/00x
    Vgl
  • 5 Ob 234/08k
    Entscheidungstext OGH 10.02.2009 5 Ob 234/08k
    Vgl aber; Beisatz: Ein Bescheid nach § 3 ktn GTG, der die Verpflichtung zur Übereignung von Grundflächen ausspricht, ist keine öffentliche Urkunde iSd § 33 Abs 1 lit d GBG. (T3); Beisatz: Grundabtretungen, wie sie in § 3 ktn GTG vorgesehen sind, sind nach der Rechtsprechung des VfGH als Enteignungsmaßnahmen anerkannt. (T4)
  • 5 Ob 187/17m
    Entscheidungstext OGH 13.02.2018 5 Ob 187/17m
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0010817

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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