Norm
ABGB §365 ARechtssatz
1.) § 18 Abs 1 oö BauO LGBl 1976/35 ist Grundlage für die Übertragung der abzutretenden Grundfläche in das Eigentum der Gemeinde, ohne dass es eines privatrechtlichen Rechtsgeschäftes bedarf.
2.) Der gemeindeamtliche Bescheid mit dem Auftrag zur Grundabtretung ( § 18 Abs 1 oö BauO ) ist als öffentliche Urkunde anzusehen, auf Grund deren die Einverleibung des Eigentumsrechtes stattfinden kann.
3.) Die Straßengrundabtretung auf Grund eines baubehördlichen Bescheides unterscheidet sich von einer Enteignung etwa nach dem EisbEG 1954, wo mit dem Erlag der Entschädigungssumme und sohin unter Durchbrechung des Eintragungsgrundsatzes der Eigentumserwerb erfolgt. In beiden Fällen ist aber das Rechtsverhältnis zwischen dem verpflichteten Grundeigentümer und der Gemeinde bezüglich der Liegenschaftsübertragung kein privatrechtliches.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0010817Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018