RS OGH 1979/11/13 5Ob630/79, 7Ob634/92, 3Ob535/93, 3Ob61/05z, 4Ob4/18v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.11.1979
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Norm

ABGB §367 A
ABGB §367 B
ABGB §367 E

Rechtssatz

Wer weiß oder wissen mußte, daß eine zur Versteigerung gelangende Sache nicht dem gehört, als dessen Eigentum sie ausgegeben wird und versteigert werden soll, der kann nicht als redlicher Erwerber i.S.d. § 367 ABGB angesehen und geschützt werden. Erfährt er von demjenigen, als dessen angebliches Eigentum die Sache von dem öffentlich autorisierten Veranstalter zur Versteigerung gebracht wird, daß die Sache im Eigentum eines Dritten steht, dann muß er von der Erstehung der Sache abstehen, wenn ihm nicht die Unwahrheit dieser Behauptung bekannt ist oder die ihm zumutbare Rückfrage bei dem angeblich wahren Eigentümer den behaupteten Verdacht entkräftigen konnte. Für einen ordentlichen Kaufmann ( § 347 HGB ) besteht die Pflicht zur sorgfältigen Nachforschung.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 630/79
    Entscheidungstext OGH 13.11.1979 5 Ob 630/79
    JBl 1980,589
  • 7 Ob 634/92
    Entscheidungstext OGH 10.12.1992 7 Ob 634/92
    nur: Wer weiß oder wissen mußte, daß eine zur Versteigerung
    gelangende Sache nicht dem gehört, als dessen Eigentum sie ausgegeben wird und versteigert werden soll, der kann nicht als redlicher Erwerber i.S.d. § 367 ABGB angesehen und geschützt werden. (T1)
  • 3 Ob 535/93
    Entscheidungstext OGH 29.09.1993 3 Ob 535/93
    Auch; Beisatz: leichte Fahrlässigkeit befolgt. (T2) Veröff: SZ 66/120
  • 3 Ob 61/05z
    Entscheidungstext OGH 20.10.2005 3 Ob 61/05z
    nur: Wer weiß oder wissen mußte, daß eine zur Versteigerung gelangende Sache nicht dem gehört, als dessen Eigentum sie ausgegeben wird und versteigert werden soll, der kann nicht als redlicher Erwerber i.S.d. § 367 ABGB angesehen und geschützt werden. Erfährt er von demjenigen, als dessen angebliches Eigentum die Sache von dem öffentlich autorisierten Veranstalter zur Versteigerung gebracht wird, daß die Sache im Eigentum eines Dritten steht, dann muß er von der Erstehung der Sache abstehen, wenn ihm nicht die Unwahrheit dieser Behauptung bekannt ist oder die ihm zumutbare Rückfrage bei dem angeblich wahren Eigentümer den behaupteten Verdacht entkräftigen konnte. (T3); Beisatz: Die für den Eigentumserwerb nach dieser Gesetzesstelle demnach erforderliche Gutgläubigkeit wird schon durch leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. (T4)
  • 4 Ob 4/18v
    Entscheidungstext OGH 23.01.2018 4 Ob 4/18v
    Auch; Beis wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0010869

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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