Norm
ABGB §367 ARechtssatz
Wer weiß oder wissen mußte, daß eine zur Versteigerung gelangende Sache nicht dem gehört, als dessen Eigentum sie ausgegeben wird und versteigert werden soll, der kann nicht als redlicher Erwerber i.S.d. § 367 ABGB angesehen und geschützt werden. Erfährt er von demjenigen, als dessen angebliches Eigentum die Sache von dem öffentlich autorisierten Veranstalter zur Versteigerung gebracht wird, daß die Sache im Eigentum eines Dritten steht, dann muß er von der Erstehung der Sache abstehen, wenn ihm nicht die Unwahrheit dieser Behauptung bekannt ist oder die ihm zumutbare Rückfrage bei dem angeblich wahren Eigentümer den behaupteten Verdacht entkräftigen konnte. Für einen ordentlichen Kaufmann ( § 347 HGB ) besteht die Pflicht zur sorgfältigen Nachforschung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0010869Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.02.2018