RS OGH 1979/11/14 3Ob160/79 (3Ob161/79), 3Ob1513/86 (3Ob1514/86), 3Ob106/89, 3Ob176/08s, 9Ob47/10t,

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Veröffentlicht am 14.11.1979
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Norm

EO §349 B
EO §353 IB

Rechtssatz

Die Räumung der Liegenschaft im Sinne des § 349 EO kann von der Übergabe der geräumten Liegenschaft an den betreibenden Gläubiger nicht abgetrennt werden. Wenn der Verpflichtete eine Liegenschaft nur in den früheren Zustand zu versetzen, bzw Gegenstände aus ihr zu entfernen hat, ist nicht nach § 349 EO sondern nach § 353 EO vorzugehen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 160/79
    Entscheidungstext OGH 14.11.1979 3 Ob 160/79
  • 3 Ob 1513/86
    Entscheidungstext OGH 09.07.1986 3 Ob 1513/86
    Auch; nur: Wenn der Verpflichtete eine Liegenschaft nur in den früheren Zustand zu versetzen, bzw Gegenstände aus ihr zu entfernen hat, ist nicht nach § 349 EO sondern nach § 353 EO vorzugehen. (T1)
    Beisatz: Eine Maßnahme, die über das "Wegschaffen" beweglicher Sachen hinausgeht, kann nicht mit den Mitteln der Räumungsexekution nach § 349 EO bewerkstelligt werden. Hier muß ein Exekutionstitel nach § 353 EO erwirkt werden. (T2)
  • 3 Ob 106/89
    Entscheidungstext OGH 15.11.1989 3 Ob 106/89
    nur: Die Räumung der Liegenschaft im Sinne des § 349 EO kann von der Übergabe der geräumten Liegenschaft an den betreibenden Gläubiger nicht abgetrennt werden. (T3)
  • 3 Ob 176/08s
    Entscheidungstext OGH 03.10.2008 3 Ob 176/08s
    Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Exekutionstitel enthält keine Verpflichtung, die nach § 353 EO zu vollsstrecken wäre. (T4)
  • 9 Ob 47/10t
    Entscheidungstext OGH 28.07.2010 9 Ob 47/10t
    Auch
  • 9 Ob 74/17y
    Entscheidungstext OGH 28.11.2017 9 Ob 74/17y
    Auch; nur T3
  • 3 Ob 17/19z
    Entscheidungstext OGH 26.04.2019 3 Ob 17/19z
    Auch; Beis wie T2
  • 4 Ob 60/19f
    Entscheidungstext OGH 28.05.2019 4 Ob 60/19f
    Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0004430

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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