Norm
EO §349 BRechtssatz
Die Räumung der Liegenschaft im Sinne des § 349 EO kann von der Übergabe der geräumten Liegenschaft an den betreibenden Gläubiger nicht abgetrennt werden. Wenn der Verpflichtete eine Liegenschaft nur in den früheren Zustand zu versetzen, bzw Gegenstände aus ihr zu entfernen hat, ist nicht nach § 349 EO sondern nach § 353 EO vorzugehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0004430Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.07.2019