Norm
ABGB §1295 Ia2Rechtssatz
Das Aufstellen von Warnstangen hat den Zweck, Straßenbenützer auf die Gefahr vor Dachlawinen aufmerksam zu machen und sie je nach den konkreten Umständen entweder zum Ausweichen oder zum möglichst raschen Passieren des Gefahrenbereiches zu veranlassen. In der Regel wird das Aufstellen von Warnstangen Kraftfahrzeugbesitzer davon abhalten, im Gefahrenbereich zu parken. Muß sich der Fahrer zur Unfallszeit infolge der herrschenden extremen Witterungsverhältnis einer erhöhten Gefahr (auch das Abgehen von Dachlawinen) bewußt sein, bedarf es keiner zusätzlichen Warnung durch Warnstangen, wenn der Geschädigte ohnehin versuchte, die Gefahrenstelle so schnell wie möglich zu passieren.
Entscheidungstexte
Schlagworte
KfzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0022891Dokumentnummer
JJR_19791114_OGH0002_0030OB00598_7900000_001