Norm
FinStrG §53 Abs4Rechtssatz
Die Zuständigkeit des Gerichts gemäß § 53 Abs 4 FinStrG ist auch dann hinsichtlich der Beteiligten gegeben, wenn über die Tat desjenigen Täters, die die gerichtliche Zuständigkeit begründet (hier: gewerbsmäßiger Schmuggel), noch nicht urteilsmäßig erkannt wurde. Würde allerdings dieser Täter später nicht wegen gewerbsmäßigen Schmuggels verurteilt werden, käme hinsichtlich der Beteiligten Wiederaufnahme gemäß §§ 353 StPO, 221 FinStrG in Frage.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0086888Dokumentnummer
JJR_19791115_OGH0002_0130OS00104_7900000_001