Norm
StGB §10Rechtssatz
Kein entschuldigender Notstand, wenn der möglichen Gefahr schon durch Inanspruchnahme der Sicherheitsbehörden begegnet werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0089644Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.03.2016