Norm
StGB §146 CRechtssatz
Bei betrügerisch herausgelockten Zahlungen (Vorauszahlungen) für (dann nur teilweise erbrachte) Werkleistungen ergibt sich der strafrechtlich relevante Schaden aus der Differenz von geleisteter Zahlung und tatsächlichem (= objektiven) Vermögenszuwachses des Betrogenen, nicht aber aus der Differenz von geleisteter Zahlung und den dem Täter bei Erbringung der Leistung erwachsenen Kosten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0094341Dokumentnummer
JJR_19791115_OGH0002_0130OS00121_7900000_003