RS OGH 1979/11/15 12Os35/79, 11Os85/81, 12Os120/81, 11Os83/82, 9Os57/82

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Veröffentlicht am 15.11.1979
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Norm

FinStrG §23 Abs4
StGB §38
StPO §281 Abs1 Z11 B

Rechtssatz

Nach § 281 Abs 1 Z 11 StPO ist zwar bei der Anrechnung oder Nichtanrechnung einer Vorhaft nur ein Verstoß gegen § 38 StGB ausdrücklich mit Nichtigkeit bedroht. Diese Nichtigkeitsfolge muß aber im gerichtlichen Finanzstrafverfahren sinngemäß auch für einen - sonst sanktionslosen - Verstoß gegen die dem § 38 Abs 1 StGB im Allgemeinen Teil des (materiellen) Finanzstrafrechts entsprechende Vorschrft des § 23 Abs 4 FinStrG gelten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0086342

Dokumentnummer

JJR_19791115_OGH0002_0120OS00035_7900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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