Norm
FinStrG §23 Abs4Rechtssatz
Nach § 281 Abs 1 Z 11 StPO ist zwar bei der Anrechnung oder Nichtanrechnung einer Vorhaft nur ein Verstoß gegen § 38 StGB ausdrücklich mit Nichtigkeit bedroht. Diese Nichtigkeitsfolge muß aber im gerichtlichen Finanzstrafverfahren sinngemäß auch für einen - sonst sanktionslosen - Verstoß gegen die dem § 38 Abs 1 StGB im Allgemeinen Teil des (materiellen) Finanzstrafrechts entsprechende Vorschrft des § 23 Abs 4 FinStrG gelten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0086342Dokumentnummer
JJR_19791115_OGH0002_0120OS00035_7900000_002