Norm
StGB §31Rechtssatz
Keine Bedachtnahme auf eine Strafe, die zwar nach der prozessgegenständlichen Tat verhängt wurde, aber unter Bedachtnahme (§§ 31, 40 StGB) auf ein Urteil, das vor dieser Tat lag.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0090713Zuletzt aktualisiert am
28.10.2008