Norm
DSt 1872 §2 HRechtssatz
Die von einem Rechtsanwalt vorgenommene Übermittlung der Kopien der von ihm in einem Ehrenbeleidigungsverfahren eingebrachten Beweisanträge an die Redaktion von Zeitungen und an das Landesstudio des ORF bildet eine standeswidrige Reklame und begründet das Disziplinarvergehen der Beeinträchtigung des Standesansehens.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0056300Dokumentnummer
JJR_19791119_OGH0002_000BKD00048_7900000_001