Norm
ZPO §226 VRechtssatz
Erledigt das Erstgericht ein Eventualbegehren nicht sachlich, sondern weist es dieses mit Beschluß als unzulässige Klagsänderung zurück, so hat die - zugleich als Berufungsgericht und Rekursgericht - angerufene Instanz als Rekursgericht bei Behebung des Zurückweisungsbeschlusses die Zurückverweisung zur Erledigung des Eventualbegehrens auszusprechen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0037682Dokumentnummer
JJR_19791120_OGH0002_0050OB00651_7900000_001