RS OGH 1979/11/20 2Ob583/79

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Veröffentlicht am 20.11.1979
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Norm

ABGB §1347
ABGB §1357

Rechtssatz

Es ist zulässig, für einen Teil der Verbindlichkeit durch Schuldbeitritt (§ 1347 ABGB) oder als Bürge und Zahler (§ 1357 ABGB) die Mithaftung zu übernehmen. Auf diese Art von Haftung sind die §§ 1353 iVm § 915 ABGB anzuwenden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0032133

Dokumentnummer

JJR_19791120_OGH0002_0020OB00583_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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