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L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Wien;Norm
B-VG Art12 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Binder-Krieglstein, über die Beschwerde des AF in W, vertreten durch Dr. Richard Soyer, Mag. Wilfried Embacher und Mag. Josef Bischof, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Kärntnerring 6, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 23. Jänner 2002, Zl. MA 15- II-G/25/2001, betreffend Sozialhilfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug erlassenen Bescheid wurde ein Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung einer Geldaushilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes abgewiesen. Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides habe der Beschwerdeführer vorgebracht, er sei afghanischer Staatsbürger und am 29. Mai 2000 in das Bundesgebiet eingereist. Am 31. Mai 2000 habe er einen Asylantrag gestellt. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17. Juli 2000 sei sein Asylantrag abgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan für zulässig erklärt worden. Über seine Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat sei bisher nicht entschieden worden. Gemäß § 7a Abs. 4 des Wiener Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 11/1973 (WSHG), hätten Fremde, die nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl einen Asylantrag gestellt haben, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens keinen Anspruch auf Sozialhilfe. Im vorliegenden Fall lägen die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Sozialhilfe somit nicht vor.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Er brachte vor, er sei ohne Vermögen und als Asylwerber nicht zur Ausübung einer Beschäftigung im Bundesgebiet berechtigt. Auf die Bundesbetreuung bestehe kein Rechtsanspruch. Eine ärztliche Behandlung, die dringend erforderlich sei, sei mangels bestehenden Krankenversicherungsschutzes vom Beschwerdeführer selbst zu finanzieren. Die Armut des Beschwerdeführers sei somit als existenzbedrohend und die Menschenwürde beeinträchtigend anzusehen. Die Verweigerung staatlicher Unterstützung bei gleichzeitigem Verbot der Ausübung einer Beschäftigung stelle somit einen Eingriff in die durch Art. 3 EMRK geschützten Interessen dar. Dieser Eingriff sei unverhältnismäßig, da er zur Erreichung öffentlicher Interessen nicht dringend geboten sei. Die Unverhältnismäßigkeit sei auch daraus abzuleiten, dass die Verweigerung von Versorgungsleistungen nicht aus einem Fehlverhalten des Beschwerdeführers abgeleitet werde. Der angefochtene Bescheid verletze den Beschwerdeführer weiters durch Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten.
§ 7a Abs. 4 Wiener Sozialhilfegesetz verstoße gegen das durch das Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung gewährleistete Recht auf Gleichbehandlung von Fremden. Die unzulässige Ungleichbehandlung gegenüber anderen Gruppen von Fremden ergebe sich in zweifacher Hinsicht aus der Systematik des § 7a WSHG. § 7a Abs. 3 WSHG sehe nämlich vor, dass Fremden, die nicht nach Abs. 2 den Staatsbürgern gleichgestellt sind und sich für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten erlaubter Weise in Österreich aufhalten, der Sozialhilfeträger als Träger von Privatrechten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, Krankenhilfe und Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen gewähren kann, wenn dies auf Grund ihrer persönlichen und familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten erscheint. Die Ungleichbehandlung dieser Gruppe gegenüber Asylwerbern (§ 7a Abs. 4 WSHG) sei sachlich nicht gerechtfertigt. Dies insbesondere dann, wenn sich die in § 7a Abs. 4 FrG genannten Fremden während des Asylverfahrens erlaubter Weise im Bundesgebiet aufhielten. Der Beschwerdeführer sei während seines Asylverfahrens gemäß § 19 AsylG vorläufig zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Es sei nicht erkennbar, aus welchen Gründen Fremden, die sich - ohne einen Asylantrag gestellt zu haben - erlaubter Weise im Bundesgebiet aufhalten, nach den Bestimmungen des WSHG Sozialhilfe gewährt werden könne, während dies für Asylwerber, die zum Aufenthalt berechtigt seien, generell ausgeschlossen sei. Weiters sei die Ungleichbehandlung von zum Aufenthalt berechtigten Asylwerbern und Fremden, denen nach den Bestimmungen des Asylgesetzes Asyl gewährt wurde und die daher gemäß § 7a Abs. 2 lit. c WSHG Anspruch auf Sozialhilfe hätten, sachlich nicht gerechtfertigt. In diesem Zusammenhang sei auch auf Art. 23 der Konvention über die Rechtsstellung des Flüchtlings, BGBl. Nr. 55/1955 (Genfer Konvention), zu verweisen, der vorsehe, dass die Vertragsstaaten den Flüchtlingen, die sich erlaubter Weise auf ihrem Gebiet aufhalten, die gleiche Behandlung in der öffentlichen Unterstützung und Hilfeleistung gewähren sollen, wie sie ihren eigenen Staatsbürgern zuteil wird. Es bestehe somit eine völkerrechtliche Verpflichtung, Flüchtlingen im Sinne der Genfer Konvention, also auch Asylwerbern, welche sich rechtmäßig in Österreich aufhielten, Zuwendungen aus der öffentlichen Fürsorge wie österreichischen Staatsbürgern zukommen zu lassen. § 7a Abs. 4 WSHG verstoße daher gegen Art. 23 der Genfer Konvention. Die durch
§ 7a WSHG bewirkte Ungleichbehandlung von anerkannten Flüchtlingen und Asylwerbern, die zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, sei jedoch auch deshalb sachlich nicht gerechtfertigt, weil gemäß § 1 Abs. 2 lit. a AuslBG die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden sind auf Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention, die zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind. Gemäß dieser Bestimmung seien daher anerkannte Flüchtlinge ohne gesonderte Bewilligung zur Aufnahme einer Beschäftigung im Bundesgebiet berechtigt und würden daher im Regelfall keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen. Aus den angeführten Gründen verstoße § 7a Abs. 4 AuslBG (gemeint offenbar: WSHG) gegen das B-VG zur Durchführung des internationalen Einkommens (gemeint: Übereinkommens) über die Beiseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung.
Mit Beschluss vom 6. Dezember 2002, B 697/02-14, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab.
Begründend wurde Folgendes dargelegt:
"Die Beschwerde behauptet die Verletzung näher bezeichneter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes, nämlich des § 7a Abs. 4 Wiener Sozialhilfegesetz, LGBl. Nr. 11/1973 idgF. Ihr Vorbringen lässt aber zum einen Art. 16 Abs. 4 B-VG unberücksichtigt, der (in ähnlicher Weise wie Art. 23d Abs. 5 B-VG) ein System normiert, wonach die Länder die in ihrem selbständigen Wirkungsbereich zur Durchführung von Staatsverträgen notwendigen Maßnahmen zu treffen haben, widrigenfalls die Zuständigkeit hiezu an den Bund devolviert. Zum anderen lässt es außer Acht, dass eine an die bescheidmäßige Anerkennung der Füchtlingseigenschaft anknüpfende Differenzierung auch aus dem Blickwinkel des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 390/1973 nicht unsachlich ist, woran auch völkerrechtliche Verpflichtungen, wie sie aus Art. 23 Genfer Flüchtlingskonvention, BGBl. Nr. 55/155, allenfalls abgeleitet werden können, nichts zu ändern vermögen. Die Beschwerde lässt angesichts dessen die behaupteten Rechtsverletzungen, aber auch die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat."
Über nachträglichen Antrag des Beschwerdeführers trat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde mit Beschluss vom 22. Jänner 2003, B 697/02-16, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Vor dem Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer eine Verletzung im "durch Art. 23 Genfer Flüchtlingskonvention, BGBl. 55/1955, gewährleisteten Recht" geltend. Er macht geltend, die Genfer Flüchtlingskonvention gewähre Flüchtlingen subjektive Rechte, weil es sich um unmittelbar anzuwendendes einfaches Bundesrecht handle, das self executing sei. Der österreichische Vorbehalt zu Art. 23 GFK, diese Bestimmung lediglich als Empfehlung anzuerkennen, weil unter "öffentlicher Unterstützung und Hilfeleistung" nicht nur Zuwendungen aus der öffentlichen Fürsorge (Armenversorgung) zu verstehen seien, stehe einem Anspruch des Beschwerdeführers auf Unterstützung nicht entgegen, da es sich bei der beantragten Sozialhilfe um eine Fürsorgezuwendung (Armenversorgung) handle. Auch Art. 3 EMRK gebiete den Anspruch auf Sozialhilfe, da die Unterlassung von staatlicher Unterstützung bei existenzbedrohender Armut Art. 3 EMRK verletze.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der (an die zum Vollzug des Sozialhilfegesetzes zuständige Behörde gerichtete) Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung einer Geldaushilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes abgewiesen; die belangte Behörde stützte sich dabei auf § 7a Abs. 4 WSHG. Durch einen solchen Bescheid könnte der Beschwerdeführer - gegebenenfalls - allein im Recht auf Zuerkennung einer Geldaushilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes verletzt sein. Zwar hat der Beschwerdeführer - über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes, (unter anderem) den Beschwerdepunkt (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG) bestimmt zu bezeichnen - ausgeführt, er erachte sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem durch Art. 23 der Genfer Flüchtlingskonvention gewährleisteten Recht verletzt; die weiteren Darlegungen der Beschwerde lassen aber doch erkennen, dass sich der Beschwerdeführer im - von der Beschwerde aus Art. 23 GFK abgeleiteten - "Recht auf Sozialhilfe", das heißt durch die abweisende Entscheidung über seinen im Verwaltungsverfahren geltend gemachten Anspruch auf Zuerkennung einer Geldaushilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes verletzt erachtet. Eine Verletzung in dem solcher Art geltend gemachten Recht könnte insbesondere vorliegen, wenn die belangte Behörde - wie die Beschwerde offenbar meint, ohne dies zu konretisieren - die den Vollzug der Sozialhilfe in ihrem Kompetenzbereich regelnde Vorschrift des § 7a Abs. 4 WSHG nicht hätte anwenden dürfen, weil dieser Vorschrift durch Art. 23 GFK derogiert oder sie "verdrängt" worden wäre; dies ist jedoch - unbeschadet der Frage, ob die vorgefundene innerstaatliche Rechtslage den völkerrechtlichen Verpflichtungen entspricht - nicht der Fall.
Nach § 8 Abs. 1 WSHG hat (nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes) Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes, wer den Lebensbedarf für sich und die mit ihm in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält.
Nach § 7 leg. cit. hat der Hilfe Suchende auf die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes einen Rechtsanspruch. Die Zuerkennung hat durch Bescheid zu erfolgen.
Der mit "Personenkreis" überschriebene § 7a WSHG, eingefügt durch Art. 1 Z. 1 LGBl. Nr. 17/1986 sowie durch Art. 1 Z. 1 LGBl. Nr. 50/1993 (Abs. 2 lit. c) und Art. 1 LGBl. Nr. 7/1993 (Abs. 2 lit. c) und neu gefasst durch Art. I Z. 2 LGBl. Nr. 50/1993 (Abs. 4), lautet in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 16/2003:
"(1) Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur Staatsbürgern zu.
(2) Den Staatsbürgern sind folgende Personen gleichgestellt, wenn sie sich erlaubter Weise im Inland aufhalten:
a) Fremde, insoweit sich eine Gleichstellung aus Staatsverträgen ergibt, oder
b) Fremde, wenn mit ihrem Heimatstaat auf Grund tatsächlicher Übung Gegenseitigkeit besteht, insoweit sie dadurch nicht besser gestellt sind als Staatsbürger in dem betreffenden Staat oder
c) Fremde, denen nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. Nr. 8/1992, Asyl gewährt wurde, oder
d) durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Begünstigte.
(3) Fremden, die nicht nach Abs. 2 den Staatsbürgern gleichgestellt sind und sich für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten erlaubter Weise in Österreich aufhalten, kann der Sozialhilfeträger als Träger von Privatrechten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, Krankenhilfe und Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen gewähren, wenn das auf Grund ihrer persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten erscheint.
(4) Fremde, die nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl einen Asylantrag gestellt haben, haben bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens keinen Anspruch auf Sozialhilfe."
Die Beschwerde bestreitet nicht, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Fremden handelt, der nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl einen Asylantrag gestellt hat, und dass das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist; die in § 7a Abs. 4 WSHG normierten Voraussetzungen, unter denen Fremde keinen Anspruch auf Sozialhilfe haben, liegen somit vor.
Ihre auf Art. 23 GFK gestützte Argumentation hat die Beschwerde bereits vor dem Verfassungsgerichtshof vorgetragen. Dazu hat der Verfassungsgerichtshof auf Art. 16 Abs. 4 B-VG verwiesen, der ein System normiert, wonach die Länder die in ihrem selbständigen Wirkungsbereich zur Durchführung von Staatsverträgen notwendigen Maßnahmen zu treffen haben, widrigenfalls die Zuständigkeit hiezu an den Bund devolviert. Der Bund hat keine Maßnahme im Sinne des Art. 16 Abs. 4 B-VG getroffen, die eine dem § 7a Abs. 4 WSHG derogierende Anordnung enthielte, die den Vollzug der dem Kompetenztatbestand des Art. 12 Abs. 1 Z. 1 iVm Art. 15 Abs. 6 fünfter Satz B-VG zuzuordnenden Vorschriften über die Sozialhilfe beträfe. Das Bundesbetreuungsgesetz regelt zwar eine Sozialhilfematerie (vgl. RV 158 Blg. NR XVIII. GP, 5, 7); es handelt sich jedoch um ein Selbstbindungsgesetz des Bundes (vgl. hiezu den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 24. Februar 2003, 1 Ob 272/02k), das den § 7a Abs. 4 WSHG unberührt lässt und das die belangte Behörde bei der Entscheidung über die Sozialhilfe nicht anzuwenden hatte. Auch mit dem Hinweis, dass es sich bei Art. 23 GFK um unmittelbar anwendbares einfaches Bundesrecht handle, zeigt die Beschwerde somit nicht auf, dass die belangte Behörde § 7a Abs. 4 WSHG nicht hätte anwenden dürfen oder fehlerhaft angewendet hätte.
Soweit die Beschwerde auf Art. 3 EMRK verweist, macht sie der Sache nach eine Verfassungswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden einfach gesetzlichen Norm geltend; insoweit ist auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 6. Dezember 2002 und dessen oben wiedergegebene Begründung zu verweisen.
Da somit schon die Ausführungen der Beschwerde erkennen lassen, dass die behauptete Rechtswidrigkeit nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden. Wien, am 5. Mai 2003
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003100023.X00Im RIS seit
30.07.2003