Norm
ZPO §410Rechtssatz
Die verfahrensrechtliche Beurteilung eines in das Klagebegehren aufgenommenen Zusatzes als alternative Ermächtigung und nicht als Alternativbegehren ist nicht nur nach der wörtlichen Auslegung des Klagebegehrens, sondern auch im Zusammenhang mit der Klagsausführung vorzunehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0041497Dokumentnummer
JJR_19791121_OGH0002_0060OB00557_7900000_002