Norm
EO §65 FRechtssatz
Die Entscheidung über die Ablehnung eines Exekutionsrichters ist kein "im Exekutionsverfahren" (§ 65 Abs 1 EO) ergangener Beschluss über eine Exekutionssache; sie ergeht vielmehr aus Anlass und bei Gelegenheit eines Exekutionsverfahrens nach den Vorschriften der §§ 19 bis 25 JN).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0002586Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.01.2011