RS OGH 1979/11/22 8Ob198/79 (8Ob268/79), 8Ob248/80, 2Ob360/98z, 2Ob84/04y, 7Ob56/06w, 2Ob227/11p

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Veröffentlicht am 22.11.1979
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Norm

VersVG §155 Abs1

Rechtssatz

Nach dem Grundgedanken des § 155 Abs 1 VersVG soll dem berechtigten Geschädigten eine zwar niedere aber gleichbleibende Rente gesichert werden. Die Vorschrift soll verhindern, dass ein Fall eintritt, in dem für die Rente überhaupt keine versicherungsmäßige Deckung besteht, sodass der Haftpflichtige finanziell zusammenbricht oder der geschädigte Dritte seine Rente nicht einbringen kann.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 198/79
    Entscheidungstext OGH 22.11.1979 8 Ob 198/79
  • 8 Ob 248/80
    Entscheidungstext OGH 12.02.1981 8 Ob 248/80
  • 2 Ob 360/98z
    Entscheidungstext OGH 11.02.1999 2 Ob 360/98z
    Vgl auch
  • 2 Ob 84/04y
    Entscheidungstext OGH 20.02.2006 2 Ob 84/04y
    Beisatz: Es muss sich der schadenersatzpflichtige Versicherungsnehmer an der Rentenzahlung beteiligen, obwohl der Rentenberechtigte früher sterben kann und die Deckungssumme dann noch nicht erschöpft ist. Andererseits hat der Versicherer anteilig weiterzuzahlen, wenn der Anspruchsberechtigte länger lebt als berechnet und die Versicherungssumme längst ausgeschöpft ist. (T1); Veröff: SZ 2006/26
  • 7 Ob 56/06w
    Entscheidungstext OGH 20.12.2006 7 Ob 56/06w
    Beis wie T1
  • 2 Ob 227/11p
    Entscheidungstext OGH 08.03.2012 2 Ob 227/11p
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Durch die Regelung des § 155 Abs 1 VersVG wird gewährleistet, dass der Dritte die ihm zuerkannte Rente in jedem Fall wenigstens teilweise erhält, und es wird vermieden, dass der sorglose Versicherungsnehmer, der keine Rücklagen bildet, finanziell ruiniert wird. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0080716

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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