Norm
VersVG §155 Abs1Rechtssatz
Nach dem Grundgedanken des § 155 Abs 1 VersVG soll dem berechtigten Geschädigten eine zwar niedere aber gleichbleibende Rente gesichert werden. Die Vorschrift soll verhindern, dass ein Fall eintritt, in dem für die Rente überhaupt keine versicherungsmäßige Deckung besteht, sodass der Haftpflichtige finanziell zusammenbricht oder der geschädigte Dritte seine Rente nicht einbringen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0080716Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.06.2012