RS OGH 1979/11/22 13Os152/79

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.1979
beobachten
merken

Norm

StGB §127 E

Rechtssatz

Die gleichzeitige Wegnahme von Sachen kann, soweit der Täter mit Bereicherungsvorsatz handelt, dem § 127 StGB, im übrigen aber, soweit sie vom Vorsatz begleitet ist, sich ihrer durch Vernichten zu entledigen, dem § 135 StGB unterstellt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0093629

Dokumentnummer

JJR_19791122_OGH0002_0130OS00152_7900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten