Norm
StGB §127 ERechtssatz
Die gleichzeitige Wegnahme von Sachen kann, soweit der Täter mit Bereicherungsvorsatz handelt, dem § 127 StGB, im übrigen aber, soweit sie vom Vorsatz begleitet ist, sich ihrer durch Vernichten zu entledigen, dem § 135 StGB unterstellt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0093629Dokumentnummer
JJR_19791122_OGH0002_0130OS00152_7900000_002