Norm
ZPO §182Rechtssatz
Der Säumige bleibt von allem Vorbringen, auch zur Ergänzung bereits aufgestellter Behauptungen, ausgeschlossen (abweichend von 3 Ob 243/59, 3 Ob 244/59). Auf (nicht schon angenommene) unzulässige Schriftsätze ist nicht Bedacht zu nehmen. Eine Verletzung der Anleitungspflicht kommt hinsichtlich des Säumigen nicht in Betracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0037408Dokumentnummer
JJR_19791122_OGH0002_0070OB00774_7900000_001