Norm
VersVG §69Rechtssatz
Unter Veräußerung der versicherten Sache im Sinne des § 69 VersVG ist jede Eigentumsübertragung durch rechtsgeschäftliche Einzelrechtsnachfolge zu verstehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0080616Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.11.2017