Norm
ABGB §918 IVcRechtssatz
Entsteht nachträglich ein Rückforderungsanspruch wegen Rücktritts vom Vertrag (Grundgeschäft), so ist der Zessionar zumindest in allen jenen Fällen zur Rückzahlung des Erhaltenen an den Zessus verpflichtet, in denen ihm die Zession die Verpflichtung des Zedenten zur Erbringung einer Gegenleistung bekannt war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0018379Dokumentnummer
JJR_19791122_OGH0002_0070OB00732_7900000_001