RS OGH 1979/11/22 8Ob260/79, 6Ob117/05g, 1Ob56/07b, 1Ob197/14y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.1979
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Norm

ZPO §479
ZPO §496
ZPO §499

Rechtssatz

Das Erstgericht, an das eine Rechtssache durch Beschluss des Berufungsgerichtes verwiesen wurde, hat gemäß § 479 ZPO von Amts wegen eine Tagsatzung anzuordnen, falls durch die Zurückweisung überhaupt eine neue Verhandlung erforderlich ist.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 260/79
    Entscheidungstext OGH 22.11.1979 8 Ob 260/79
    Beisatz: Hier verneint, weil der Erstrichter die fehlenden Feststellungen auch ohne ergänzende Beweisaufnahme auf Grund der schon vorher aufgenommenen Beweise zu treffen vermochte. (T1)
  • 6 Ob 117/05g
    Entscheidungstext OGH 01.12.2005 6 Ob 117/05g
    Vgl; Beisatz: Dass eine neue Verhandlung vor dem Erstgericht erforderlich gewesen wäre, muss in der Berufung als Mangelhaftigkeit des Verfahrens gerügt werden. (T2); Beisatz: Wenn das Erstgericht schon aufgrund der bisherigen Verfahrensergebnisse ohne Erneuerung der Verhandlung die vom Berufungsgericht für nötig erachteten Feststellungen nachtragen kann, sind Neuerungen (die - hier - in der Berufungsbeantwortung enthalten waren) nicht zu berücksichtigen. (T3)
  • 1 Ob 56/07b
    Entscheidungstext OGH 26.06.2007 1 Ob 56/07b
    Vgl; Beis wie T2
  • 1 Ob 197/14y
    Entscheidungstext OGH 27.11.2014 1 Ob 197/14y
    Auch; Beisatz: Wird eine Entscheidung im Instanzenzug aufgehoben, weil der Sachverhalt unvollständig festgestellt wurde, ist eine mündliche Verhandlung nur dann notwendig, wenn nicht schon ausreichend Beweisergebnisse vorliegen, um die fehlenden Feststellungen zu treffen. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0041953

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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