Norm
ABGB §918 IVcRechtssatz
Wurde dem Zessionar eine Vorleistung aus dem Grundgeschäft erbracht und dieser auf die nur unter Voraussetzung ihres Rechtsbestandes Anspruch, was zumindest dann der Fall ist, wenn ihm eine Forderung aus einem bestimmten Vertrag abgetreten wurde und der aus dem ihm bekannten Vertrag erkennen mußte, daß diese Forderung von der nachträglichen Einbringung eine Gegenleistung abhängig ist, dann ist im Fall eines Vertragsrücktritts nach § 918 ABGB für ihn der Grund, die empfangene Leistung zu behalten, weggefallen, weshalb diesfalls er selbst für die Rückforderung nach §921 zweiter Satz ABGB legitimiert ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0018392Dokumentnummer
JJR_19791122_OGH0002_0070OB00732_7900000_003