RS OGH 1979/11/22 7Ob623/79, 7Ob568/84, 3Ob653/86, 4Ob562/88, 2Ob609/87, 3Ob539/90, 4Ob312/97d

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Veröffentlicht am 22.11.1979
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Norm

ABGB §565
ABGB §566

Rechtssatz

Den in § 566 angeführten Zuständen "der Raserei, des Wahnsinnes, Blödsinnes oder der Trunkenheit" steht eine durch einen hohen Grad des Affektes herbeigeführte Verstandesverwirrung gleich. Der wahre Wille zur Errichtung einer letztwilligen Erklärung fehlt in diesem Sinne immer dann, wenn Verstandesgebrauch und freie Willkür fehlen, also auch bei anderen dauernden oder vorübergehenden Störungen, die die normale Freiheit der Willensentschließung aufheben. Dagegen genügt eine bloße Schwächung der Geisteskräfte des Erblassers zur Zeit der Errichtung der letztwilligen Erklärung nicht, wenn er die Anordnung im Bewußtsein einer solchen und mit dem Verständnis ihres Inhaltes traf.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 623/79
    Entscheidungstext OGH 22.11.1979 7 Ob 623/79
    JBl 1980,534 = NZ 1980,153 = SZ 52/173
  • 7 Ob 568/84
    Entscheidungstext OGH 30.05.1985 7 Ob 568/84
    NZ 1986,203
  • 3 Ob 653/86
    Entscheidungstext OGH 01.04.1987 3 Ob 653/86
    Auch; JBl 1987,655
  • 4 Ob 562/88
    Entscheidungstext OGH 14.06.1988 4 Ob 562/88
    Auch
  • 2 Ob 609/87
    Entscheidungstext OGH 27.09.1988 2 Ob 609/87
    NZ 1989,212 ( F. Graf )
  • 3 Ob 539/90
    Entscheidungstext OGH 27.06.1990 3 Ob 539/90
    nur: Den in § 566 angeführten Zuständen "der Raserei, des Wahnsinnes, Blödsinnes oder der Trunkenheit" steht eine durch einen hohen Grad des Affektes herbeigeführte Verstandesverwirrung gleich. Der wahre Wille zur Errichtung einer letztwilligen Erklärung fehlt in diesem Sinne immer dann, wenn Verstandesgebrauch und freie Willkür fehlen, also auch bei anderen dauernden oder vorübergehenden Störungen, die die normale Freiheit der Willensentschließung aufheben. (T1) = SZ 63/116
  • 4 Ob 312/97d
    Entscheidungstext OGH 28.10.1997 4 Ob 312/97d
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0012401

Dokumentnummer

JJR_19791122_OGH0002_0070OB00623_7900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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