Norm
ABGB §565Rechtssatz
Den in § 566 angeführten Zuständen "der Raserei, des Wahnsinnes, Blödsinnes oder der Trunkenheit" steht eine durch einen hohen Grad des Affektes herbeigeführte Verstandesverwirrung gleich. Der wahre Wille zur Errichtung einer letztwilligen Erklärung fehlt in diesem Sinne immer dann, wenn Verstandesgebrauch und freie Willkür fehlen, also auch bei anderen dauernden oder vorübergehenden Störungen, die die normale Freiheit der Willensentschließung aufheben. Dagegen genügt eine bloße Schwächung der Geisteskräfte des Erblassers zur Zeit der Errichtung der letztwilligen Erklärung nicht, wenn er die Anordnung im Bewußtsein einer solchen und mit dem Verständnis ihres Inhaltes traf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0012401Dokumentnummer
JJR_19791122_OGH0002_0070OB00623_7900000_002