Norm
ABGB §1327 c2Rechtssatz
Von der Regelung des § 12 a FamLAG wird nur die Berücksichtigung der Familienbeihilfe bei der Bemessung des Unterhaltes betroffen. Bei der Beurteilung des Unterhaltsentganges nach § 1327 ABGB hat sich durch die Bestimmungen des § 12 a FamLAG sowohl in der alten als auch in der neuen Fassung nichts geändert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0031475Dokumentnummer
JJR_19791122_OGH0002_0080OB00198_7900000_002