Norm
ZPO §228Rechtssatz
Wird die Feststellung der Haftung für künftige Schäden begehrt, so reicht die bloß abstrakte Möglichkeit eines Schadenseintrittes nicht aus, Sache der Klage ist es daher, im Einzelfall aufzuzeigen, welcher Art die möglichen Schäden sein könnten, wobei der anspruchsbegründende Sachverhalt zumindest in groben Umrissen behauptet werden muss.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Recht oder Rechtsverhältnis, Schadenersatzansprüche, künftiger SchadenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0038949Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.06.2022